Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.242/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_242/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Maya Bertschi, c/o Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bezirksgericht Zürich, 
Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren: Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2017 (UA170005). 
 
 
Erwägungen:  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 auf ein
Ausstandsbegehren von A.________ nicht ein. Dagegen erhob dieser mit Eingabe
vom 19. Juni 2017 Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans
Bundesgericht. 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017, welche er am 12. Juli 2017 entgegennahm, wurde
A.________ Frist bis zum 21. August 2017 angesetzt, um einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.-- zu leisten. 
Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde A.________ mit
Verfügung vom 12. September 2017, welche er am 20. September 2017 entgegennahm,
eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. September 2017 angesetzt, um
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, unter der Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis. 
Nachdem A.________ diese Frist unbenützt ablaufen liess und den Kostenvorschuss
innert Frist nicht leistete, ist androhungsgemäss und im vereinfachten
Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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