Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.232/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_232/2017        

Urteil vom 19. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung BM/OK,
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel Landschaft,
Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz.

Gegenstand
Strafverfahren;
Genehmigung von Überwachungsmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Mai 2017 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 teilte sie ihm mit,
dass insgesamt 39 geheime Überwachungsmassnahmen verfügt worden seien (darunter
eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete Observation), und legte die
Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft bei. Diese
datieren aus dem Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016.
A.________ erhob Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte,
die den Überwachungsmassnahmen zu Grunde liegenden Verfügungen der
Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Basel-Landschaft seien für bundesrechtswidrig zu erklären und
aufzuheben. Sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse
seien für unverwertbar zu erklären und aus den Strafakten zu entfernen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Frist zur
ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht
ein. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerde genüge den
Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Eine Nachfrist nach
Abs. 2 dieser Bestimmung sei nicht zu gewähren, zumal A.________ anwaltlich
vertreten sei und ihm die Verfahrensakten schon geraume Zeit vor der Mitteilung
vom 6. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt worden seien.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 12. Juni 2017 beantragt
A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei
zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er dem
Bundesgericht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten
materiellrechtlichen Anträge gutzuheissen.
Das Zwangsmassnahmengericht und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 
Das Kantonsgericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist dementsprechend einzig, ob es dies zu Recht
tat. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das
angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu
weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer
Anträge stellt und Ausführungen macht, die über eine reine Rückweisung
hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Insbesondere ist gemäss
der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f. mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde in Strafsachen ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, seine Beschwerde an die
Vorinstanz erfülle die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zum
andern ist er der Auffassung, das Kantonsgericht habe Abs. 2 dieser Bestimmung
verletzt, indem es ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gewährt
habe.

2.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel
begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel
ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe
legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

2.3.

2.3.1. Das Kantonsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer erhebe lediglich
pauschale Rügen, beziehe sich in keiner Weise auf die angefochtenen Entscheide
bzw. deren Erwägungen und zeige nicht auf, inwiefern diese falsch sein sollten.

2.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe immerhin dargelegt, dass das
Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die spärlichen Beilagen in den
verschiedenen Genehmigungsanträgen keinesfalls derart einschneidende geheime
Überwachungsmassnahmen hätte genehmigen dürfen, da sich der geltend gemachte
Tatverdacht höchstens fragmentarisch belegen lasse. Auch habe er darauf
hingewiesen, dass der Tatverdacht möglicherweise nicht korrekt etabliert worden
sei. Schliesslich werde dargelegt, dass die Überwachungsmassnahmen
unverhältnismässig gewesen seien, wobei explizit das Beispiel des intensiven
Einsatzes eines sogenannten IMSI-Catchers, einer akustischen Überwachung sowie
einer GPS-Überwachung über einen längeren Zeitraum angeführt worden sei.

2.3.3. In seiner Rechtsmittelschrift an die Vorinstanz brachte der
Beschwerdeführer vor, nach Studium der ihm am 8. November 2016 auf einer DVD
übersandten Verfahrensakten erschliesse sich ihm nicht abschliessend, welche
Aktenstücke jeweils Grundlage für die verschiedenen Genehmigungsentscheide des
Zwangsmassnahmengerichts gewesen seien. Es sei ihm eine Frist zur ergänzenden
Begründung bzw. zum Rückzug der Beschwerde anzusetzen. Die Begründung der
Beschwerde müsse vorläufig angesichts der kurzen Beschwerdefrist summarisch
ausfallen. Zur Wahrung sämtlicher Rechte könne in allgemeiner Hinsicht
festgehalten werden, dass die seitens der Ermittlungsbehörden angeordneten
geheimen Zwangsmassnahmen bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände
und der entsprechenden rechtlichen Vorgaben weder recht- noch verhältnismässig
seien. Es sei fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung von
derart intensiven geheimen Überwachungen inkl. des Einsatzes eines
IMSI-Catchers, einer akustischen Überwachung sowie einer GPS-Überwachung über
einen derart langen Zeitraum gegeben waren. So fehle es möglicherweise an einem
korrekt etablierten dringenden Anfangstatverdacht im Zeitpunkt der ersten
geheimen Überwachungsmassnahmen. Aus seiner Sicht bestehe jedenfalls der
begründete Verdacht, dass die zahlreichen geheimen Überwachungsmassnahmen
seinen Interessen nicht angemessen Rechnung trügen. Die angefochtenen
Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des
Zwangsmassnahmengerichts erwiesen sich womöglich als gesetzes- und
verfassungswidrig und seien aufzuheben.

2.3.4. Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer lediglich in
abstrakter und äusserst vager Weise auf die Frage der Rechtmässigkeit der
geheimen Überwachungsmassnahmen ein. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den
Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts fehlt völlig. Zudem geht aus den vom
Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen hervor, dass selbst er sich über
die Rechtmässigkeit der einzelnen Massnahmen noch kein abschliessendes Urteil
gebildet hat. Seine Beschwerdebegründung erfüllt somit die Anforderungen von
Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob das
Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner
Beschwerde hätte ansetzen müssen.

2.4.

2.4.1. Das Kantonsgericht führte mit Blick auf Art. 385 Abs. 2 StPO aus, die
Einsicht in die Akten der jeweiligen Genehmigungsverfahren des
Zwangsmassnahmengerichts sei nicht notwendig gewesen, um die Beschwerde
hinreichend zu begründen. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers seien die Akten
des Strafverfahrens (ca. 8'500 Seiten) bereits am 8. November 2016 von der
Staatsanwaltschaft auf einer DVD zugestellt worden. Er habe im Zeitpunkt der
Eröffnung der angefochtenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts am 7.
Dezember 2016 hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt gehabt. Aufgrund der ihm
vorliegenden Akten habe er ohne Weiteres darlegen können, weshalb die
Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts unzutreffend seien. Den Entscheiden des
Zwangsmassnahmengerichts und den Gesuchen der Staatsanwaltschaft habe er
entnehmen können, welches die jeweiligen Entscheidgrundlagen gewesen seien.
Somit sei davon auszugehen, dass den Verteidiger des Beschwerdeführers kein
Versehen oder unverschuldetes Hindernis von der Einreichung einer genügend
begründeten Beschwerdeschrift abgehalten habe. Eine Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerdebegründung sei deshalb ausgeschlossen.

2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Wortlaut von Art. 385 Abs. 2
StPO sei es nicht massgeblich, ob er durch einen Anwalt vertreten gewesen sei.
Entscheidend sei, dass von einem bewussten Einreichen einer allenfalls
mangelhaften Beschwerde keine Rede sein könne. Als er am 7. Dezember 2016 die
Genehmigungsentscheide erhalten habe, habe er weder die Genehmigungsanträge der
Staatsanwaltschaft gekannt noch gewusst, welche Aktenstücke dem
Zwangsmassnahmengericht jeweils als Grundlage gedient hätten. Mithin habe er
keine vollständige Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gehabt. Diese
seien ihm erst später vom Kantonsgericht zugesandt worden. Zutreffend sei zwar,
dass ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. November 2016 die
Verfahrensakten auf einer DVD zugestellt habe. Für die Beurteilung der im
Beschwerdeverfahren zur Diskussion gestellten Entscheidgrundlagen seien jedoch
nicht die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft, sondern die jeweiligen vom
Zwangsmassnahmengericht geführten, separaten Akten in den separat geführten
Verfahren relevant. Ohnehin habe er die umfangreichen Akten von ca. 8'500
Seiten Umfang nicht "auf Vorrat" durchgekämmt. Ein Aktenverzeichnis habe
gefehlt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass allein die Genehmigungsentscheide
des Zwangsmassnahmengerichts insgesamt über 100 Seiten lang gewesen seien.
Gestützt auf Art. 29 BV und BGE 134 IV 156 müsse es zulässig sein, die
summarisch begründete Beschwerde zu ergänzen. Das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft, ihm ohne jede Vorankündigung sämtliche anfechtbaren
Entscheide am selben Tag zu eröffnen, sei Ausdruck einer "Überrumpelungstaktik"
und verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und c StPO. Auch sei
widersprüchlich und vertrauenswidrig, wenn das Kantonsgericht einen doppelten
Schriftenwechsel durchführe und ihm später vorhalte, seine Beschwerde sei
unzureichend begründet gewesen. Indem die Vorinstanz von ihm verlangt habe,
innert 10 Tagen eine begründete Beschwerde einzureichen, habe sie unter den
gegebenen Umständen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und
auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt.

2.4.3. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts
erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu
ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem
überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine
allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der
Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später
ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO
nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das
Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile 1B_113/2017 vom
19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014
vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012
vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).

2.4.4. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Beschwerdeführer bewusst eine
lediglich summarische und ergänzungsbedürftige Beschwerdeschrift eingereicht.
Eine Nachfrist gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO kam somit nicht in Betracht.
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE
134 IV 156 geht fehl. Dieses Urteil betrifft den Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, wo unter den Voraussetzungen von Art. 43 BGG im
bundesgerichtlichen Verfahren eine ergänzende Beschwerdeschrift möglich ist
(a.a.O., E. 1.6 S. 161 f. mit Hinweis). Diese Bestimmung ist vorliegend nicht
anwendbar. Ebenso geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft habe den
Beschwerdeführer überrumpelt und damit gegen Art. 3 StPO verstossen. Es bestand
keine Pflicht, die Zustellung der anfechtbaren Entscheide vorgängig anzukünden.
Eine gesammelte Zustellung war zudem im Hinblick auf eine einheitliche
Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sinnvoll. Schliesslich mag es zwar
merkwürdig erscheinen, dass das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel
durchführte und anschliessend die Beschwerde als unzureichend begründet
bezeichnete. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant, da der Beschwerdeführer
seine ungenügend begründete Rechtsschrift vor der Durchführung des doppelten
Schriftenwechsels einreichte und daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.

2.4.5. Eine Nachfrist war auch gestützt auf Art. 6 EMRK nicht geboten. Nach
Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht,
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben.
In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Verteidiger mit dem Fall
vertraut war und ihm die Akten bereits einen Monat zuvor zugestellt worden
waren. Die Staatsanwaltschaft hielt zudem in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar
2017 im vorinstanzlichen Verfahren fest, die Überwachungsmassnahmen seien seit
der Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2016 regelmässig Gegenstand
der Einvernahmen gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse relevante
Aktenstücke bei Beginn des Fristenlaufs noch nicht erhalten hatte, war es ihm
zumutbar und möglich, diese während der Beschwerdefrist zu sichten. Von einem
Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen
Fall konzentriert (Urteil des EGMR Mattick gegen Deutschland vom 31. März 2005,
Nr. 62116/00). Zu berücksichtigen ist auch, dass es nicht etwa darum ging, die
Hauptverhandlung vorzubereiten. Vielmehr standen einzig geheime
Überwachungsmassnahmen zur Diskussion und war das Beschwerdethema insofern
begrenzt (vgl. zum Ganzen: Urteile des EGMR Gregacevic gegen Kroatien vom 10.
Juli 2012, Nr. 58331/09, Ziff. 51; OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos gegen
Russland vom 20. September 2011, Nr. 14902/04, Ziff. 527 ff.; Albert u. Le
Compte gegen Belgien vom 10. Februar 1983, Nr. 7299/75 u.a., Ziff. 41). Die
Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts weisen schliesslich zwar
einen erheblichen Umfang auf, doch sind sie in vielen Punkten repetitiv, was
daher rührt, dass sie sich alle auf den gleichen Sachverhaltskomplex beziehen.
Insgesamt hatte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund trotz der kurz
bemessenen Frist von 10 Tagen ausreichend Zeit zur Erhebung einer hinreichend
begründeten Beschwerde. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK sowie des
Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK ist unbegründet.

3. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er hat
seine finanziellen Verhältnisse jedoch nicht hinreichend offengelegt, so dass
beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Hinweis, dass er seit seiner Inhaftierung über kein
substanzielles Erwerbseinkommen verfüge, reicht dafür nicht, insbesondere,
zumal er im vorinstanzlichen Verfahren über eine Wahlverteidigung verfügte. Das
Gesuch ist deshalb abzuweisen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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