Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.223/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1B_223/2017        

Urteil vom 6. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-4, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Nichtweiterleitung von Post,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Am 19. November 2016 wurde er
in Untersuchungshaft versetzt.
Am 19. Dezember 2016 leitete die Staatsanwaltschaft einen auf Englisch und in
spiegelverkehrter Schrift verfassten Brief von A.________ aus der
Untersuchungshaft nicht weiter. Die Sendung werde vorläufig zurückbehalten und
könne nach Abschluss des Verfahrens herausverlangt werden.
Am 23. Mai 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde von A.________ gegen
diese Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid
des Obergerichts aufzuheben und ihm die zurückgehaltene Sendung auszuhändigen.
Weiter fordert er eine "Kostendeckung von Fr. 2'500.--". Ausserdem ersucht er
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Obergerichts bleibt die
Weigerung der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer die am 19. Dezember 2016
nicht weitergeleitete und zurückbehaltene Sendung vor dem Abschluss des
Strafverfahrens herauszugeben, in Kraft. Es handelt sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in
Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er
schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es
handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen
einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der
vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein
ausser Betracht.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von
Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht
wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist
(BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E.
1.3 S. 292).
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen
Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil rechtlicher Natur erleidet, wenn er die umstrittene Sendung erst nach
Abschluss des Strafverfahrens herausverlangen kann, und das ist auch nicht
ersichtlich. Für die erstinstanzliche Beurteilung von Haftungsansprüchen gegen
den Kanton Zürich und seinen Verteidiger ist das Bundesgericht von vornherein
nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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