Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.222/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_222/2017

Urteil vom 9. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für
amtliche Mandate.

Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung
führt wegen versuchter Gewalt sowie Drohung gegen Behörden und Beamte;
dass die Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate dem Beschuldigten gemäss
Verfügung vom 16. Dezember 2016 Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als amtlichen
Rechtsbeistand zuordnete;
dass A.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2017 um Auswechslung des amtlichen
Anwalts ersuchte, weil das Vertrauen zu dem ihm bestellten Anwalt stark gestört
und deshalb eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei;
dass die Oberstaatsanwaltschaft das Ersuchen mit Verfügung vom 13. Februar 2017
abwies, woraufhin der Beschuldigte sich mit einer Beschwerde ans Obergericht
des Kantons Zürich wandte;
dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Mai 2017
abgewiesen hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 5. Juni (Postaufgabe: 6. Juni) 2017 Beschwerde
ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen
einzuholen;
dass er das zugrunde liegende Verfahren und den ihm zugeordneten Rechtsbeistand
in verschiedener Hinsicht kritisiert, sich aber dabei mit der dem einlässlichen
obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen
auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der
Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen
vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen -
schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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