Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.209/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_209/2017

Urteil vom 30. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 16. April 2017 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen "Verweigerung der gesetzlichen
Strafpflege, Strafvereitelung im Amt, Straflosigkeit der Täter, Missbrauch der
Opferrechte, Korruption". Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die
Beschwerdekammer A.________ mit, dass die Beschwerdekammer über alle ihre
Anträge am 10. August 2016 rechtskräftig entschieden habe. Allfällige weitere
Eingaben dieser Art würden fortan kommentarlos ad acta gelegt.

2.
A.________ erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Mai 2017 sinngemäss
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei
Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin legt mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht
dar, was der erwähnte Entscheid der Beschwerdekammer vom 10. August 2016
überhaupt beinhaltete. Sie vermag daher nicht nachvollziehbar aufzuzeigen,
inwiefern der Schluss der Beschwerdekammer, über sämtliche Anträge sei bereits
am 10. August 2016 rechtskräftig entschieden worden, verfassungswidrig sein
sollte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts vom 17. Mai 2017 rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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