Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.204/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1B_204/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schrank, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. März 2017 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 30. November 2010 erstattete eine Privatperson Strafanzeige gegen
A.________. Am 25. März 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, weil das zur Erfüllung des Betrugs
erforderliche Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt sei. Am 5. September
2016 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, das mit Entscheid
vom 25. März 2011 nicht an die Hand genommene Verfahren gegen A.________ werde
eröffnet bzw. wieder aufgenommen. Zur Begründung führte sie aus, es sei ein
Dokument mit einer gefälschten Unterschrift eingereicht worden, welches beim
Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht vorgelegen habe. Dabei handle es
sich um ein neues Beweismittel bzw. eine neu bekannt gewordene Tatsache, welche
die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person erhärte. 
 
B.   
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5.
September 2016 erhob A.________ Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm
für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit
Entscheid vom 21. März 2017 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht die
Beschwerde von A.________ ab. Es auferlegte A.________ Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 500.-- und wies den Antrag auf amtliche Verteidigung ab. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. März 2017 hat A.________
am 18. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihm die amtliche Verteidigung
verweigert worden sei. Für das Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht sei
ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren und sein Verteidiger mit Fr. 855.60
(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, soweit ihm die amtliche Verteidigung verweigert worden
sei, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat
sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das Appellationsgericht die
Beschwerde gegen die Eröffnung bzw. Wiederaufnahme eines Strafverfahrens
abgewiesen hat, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Weil er das
Strafverfahren nicht abschliesst, handelt es sich nicht um einen Endentscheid
im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid. 
Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete
Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen
(vgl. Art. 92 BGG), nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798
E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal
die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbstständig gegen
einen Zwischenentscheid wenden können, da sie ihn mit dem Endentscheid
anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer,
detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S.
801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Soweit die Vorinstanz entschieden hat, die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht
eröffnet bzw. wieder aufgenommen, ist ihr Zwischenentscheid nicht beim
Bundesgericht anfechtbar, zumal die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
für eine Anfechtung nicht erfüllt sind (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil
1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen). Vor Bundesgericht
angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz denn auch lediglich, soweit diese
dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung verweigert hat. Insoweit fällt eine Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG schon deshalb ausser Betracht, weil die Gutheissung der Beschwerde
keinen Endentscheid im Strafverfahren herbeiführen würde. 
 
3.  
 
3.1. Zwischenentscheide in denen die amtliche Verteidigung oder die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, haben in der Regel einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge
(BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn
dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet
werden müsste. Wenn das Verfahren indessen bereits abgeschlossen ist, der
Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht,
dass die beschwerdeführende Person infolge der Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung bzw. der amtlichen Verteidigung ihre Rechte nicht wahrnehmen
könnte, kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche
Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die
Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden (BGE 139
V 600 E. 2.3 S. 603; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteile 4D_48/2014 vom 21.
November 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für
eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids erfüllt
sein sollten. Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bezüglich der Eröffnung
bzw. Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist bereits abgeschlossen und der
Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten.
Unter diesen Umständen besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge
der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der Vorinstanz
seine Rechte nicht wahrnehmen könnte. Der Beschwerdeführer kann den Entscheid
über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren entweder zusammen mit einer Beschwerde gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid im Strafverfahren oder - sofern er an einer
Anfechtung des Endentscheids im Strafverfahren kein Interesse haben sollte - im
Anschluss an diesen mit selbstständiger Beschwerde beim Bundesgericht anfechten
(vgl. Urteil 6B_1216/2016 vom 4. August 2017 E. 1.4).  
 
4.   
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist
abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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