Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.197/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_197/2017

Urteil vom 12. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Mai 2017 (Postaufgabe
10. Mai 2017) sinngemäss Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde
gegen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie habe beim
Obergericht am 22. März 2017 eine Replik eingereicht und seither von der Sache
nichts mehr gehört.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei
Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht.
Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht sachbezogenen Beschwerdebegründung
keine weiteren Ausführungen zu einem vor der III. Strafkammer hängigen
Beschwerdeverfahren. Ihre Beschwerde steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit
einer in den Beschwerdebeilagen eingereichten Verfügung der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017. Der Beschwerdeführerin
wurde mit dieser Verfügung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft See/
Oberland zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt. Weshalb nun
die III. Strafkammer den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener
Frist im Sinne von Art. 29 BV verletzt haben sollte, weil sie seit dem 15. März
2017 noch keinen Entscheid bzw. keine weiteren Verfahrenshandlungen getroffen
hatte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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