Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.189/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_189/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Karsten Beckmann,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2017 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte mit Verfügung vom 7. März
2017 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Gegen die Einstellungsverfügung
erhob A.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 11. April 2017
auf, innert einer Frist von 5 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den
Nachweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.

2.
A.________ erhob gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsache vom 11.
April 2017 mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit
seinen Ausführungen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der
Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann
offenbleiben, ob die angefochtene Verfügung überhaupt einen anfechtbaren
Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung
der Frist zur Vernehmlassung verstanden haben will, wird die Eingabe
zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau zur allfälligen Behandlung zugestellt.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Eingabe vom 2. Mai 2017 wird der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau zur allfälligen Behandlung als
Wiederherstellungsgesuch überwiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer
in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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