Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.186/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_186/2017

Urteil vom 16. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung und -verweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2017 des Obergerichts des Kantons
Zug, I. Beschwerdeabteilung.

In Erwägung,
dass A.________ im Zusammenhang mit einer Kollision gemäss am 20. November 2015
ergangenem Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom
Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtskräftig freigesprochen
wurde, nachdem er vorgängig gegen den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn
erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte;
dass er am 15. März 2017 beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde
einreichte, mit welcher er auf das genannte Strafverfahren bezogen
Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend machte, nachdem er zwischen Anfang
November 2014 und Anfang November 2015 fünfzehn Eingaben deponiert hatte, die,
wie er geltend macht, zu Unrecht unbeantwortet geblieben seien;
dass die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. März
2017 auf die Beschwerde vom 15. März 2017 nicht eingetreten ist im Wesentlichen
mit der Begründung, A.________ hätte seine Rügen ohne weiteres schon in einem
früheren Verfahrensstadium vortragen können, weshalb ihm, nach inzwischen
erfolgtem Freispruch, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der nunmehrigen
Beschwerdeführung offenkundig fehle und diese als geradezu mutwillig zu
erachten sei;
dass A.________ gegen diesen Beschluss, womit ihm Fr. 320.-- Verfahrenskosten
auferlegt worden sind, mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht
führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass er das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet
und - trotz erfolgtem Freispruch - rügt, es sei eine Vielzahl der von ihm im
Verfahren eingebrachten Dokumente bzw. Beweisanträge und Strafklagen
"mutwillig" unbeachtet geblieben;
dass er dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem
obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss
selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen
vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht des Kantons Zug,
Einzelrichterin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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