Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.17/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_17/2017

Urteil vom 20. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400
Burgdorf.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2016 des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ist eine
Strafuntersuchung wegen Drohung, Nötigung, falscher Anschuldigung etc. gegen
B.________, C.________ und die D.________ AG hängig. Mit Verfügung vom 1.
September 2016 stellte die zuständige Staatsanwältin die Einstellung des
Verfahrens in Aussicht und setzte den Verfahrensbeteiligten Frist zur
Einreichung weiterer Beweisanträge. Am 17. September 2016 verlangte der
Privatkläger A.________ u.a. eine Parteianhörung unter Gewährung des Partei-
und Fragerechts und die Herausgabe der Akten in Bezug auf die
Gesundheitsprüfungen des beschuldigten C.________. Ferner beantragte er die
Einsetzung einer unabhängigen ausserkantonalen Untersuchungsbehörde, da die
"massive Befangenheit" der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu gross sei.
Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben des Privatklägers am 8. November
2016, nachdem sie dessen Beweisanträge am 7. November 2016 abgelehnt hatte, an
die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.
Der Privatkläger hielt in seiner Eingabe vom 28. November 2016 an seinem Antrag
auf Einsetzung einer unabhängigen ausserkantonalen Staatsanwaltschaft fest,
führte aber gleichzeitig aus, kein Ausstandsgesuch gestellt zu haben.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit
Beschluss vom 9. Dezember 2016 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf
eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Privatkläger
unmissverständlich die Staatsanwaltschaft der Region Emmental-Oberaargau
abgelehnt und die Einsetzung einer unabhängigen ausserkantonalen
Untersuchungsbehörde verlangt habe. Die Einsetzung einer ausserkantonalen
Untersuchungsbehörde bedürfe der vorgängigen Feststellung der Befangenheit der
eigentlich zuständigen Behörde. Seine Eingabe sei deshalb, trotz seinen
Ausführungen in seiner Eingabe vom 28. November 2016, als Ausstandsgesuch
entgegenzunehmen. Die Ausführungen des Privatklägers könnten indessen keinen
Ausstandsgrund begründen. Es seien keine Verfahrensfehler erkennbar, die den
Anschein der Befangenheit oder ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in
objektiver Weise begründen würden.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 15. Januar 2017 (Postaufgabe 18. Januar 2017)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht hat davon
abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig
vorgegangen sein sollte, als sie seine Eingabe als Ausstandsgesuch entgegennahm
und in der Folge abwies. Soweit er beanstandet, dass überhaupt ein
Ausstandsverfahren durchgeführt wurde, erscheinen seine Ausführungen vielmehr
als rechtsmissbräuchlich. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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