Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.147/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_147/2017

Urteil vom 19. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Biel, Amt für öffentliche Sicherheit,
Herr B.________, Neuengasse 28, 2500 Biel.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Am 9. Januar 2017 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das
von A.________ als Privatklägerin gegen Herrn B.________ vom Amt für
öffentliche Sicherheit der Stadt Biel angestrebte Strafverfahren nicht an die
Hand genommen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons
Bern. Von der Verfahrensleiterin aufgefordert, eine Sicherheit zu leisten,
stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin
der Beschwerdekammer wies dieses am 28. Februar 2017 ab und setzte A.________
eine Frist von 30 Tagen, um gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO eine Sicherheit von Fr.
600.--zu leisten.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die obergerichtliche
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache;
dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs.
1, Art. 90 BGG).

1.1. Gemäss den Angaben der Post (service.post.ch/EasyTrack) endete die Frist
für die Abholung der angefochtenen Verfügung am 8. März 2017, womit die
30-tägige Rechtsmittelfrist am 9. März 2017 zu laufen begann und am 7. April
2017 ablief (Art. 44 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG). Das für die Beschwerde ans
Bundesgericht verwendete Couvert wurde am 9. April 2017, mithin nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist, abgestempelt. Auf der Rückseite des Umschlags findet sich
eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Notiz, wonach sie ihn am 7.
April 2017 in einen Briefkasten geworfen hat. Daneben stehen "Zeuge:" und eine
unleserliche Unterschrift. Da jegliche Angaben zur Person des Zeugen fehlen ist
dessen Bestätigung nicht überprüfbar und damit nicht geeignet, den
rechtzeitigen Einwurf der Beschwerde in einen Briefkasten zu beweisen. Die
Frage der Fristwahrung kann vorliegend allerdings offen bleiben, da auf die
Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es
handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Zu
dessen Anfechtung ist die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Einheit des
Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn sie auch zur Anfechtung des
Endentscheids berechtigt wäre. Dies ist bei der Anfechtung einer
Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von
Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG der Fall. Es ist Sache der
Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, soweit das nicht
offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
Vorliegend ist das nicht der Fall, und die Beschwerdeführerin begründet ihre
Legitimation unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht mit keinem
Wort.

1.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf
die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Biel, Amt für öffentliche
Sicherheit, Herr B.________, und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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