Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.139/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_139/2017

Urteil vom 31. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland.

Gegenstand
Beweisanträge /Fristerstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
A.________, Präsident der Sektion B.________ des Club C.________, versandte am
31. Mai 2015 eine E-Mail an den Vorstand und die Sektionspräsidenten des Clubs
sowie die rund 50 Mitglieder seiner Sektion, worin er festhielt, D.________
habe sich an der letzten GV in U.________ am Schwimmbad des Hotel E.________
diversen weiblichen Clubmitgliedern und einer Direktionsmitarbeiterin des
Hotels splitterfasernackt präsentiert und sexistische Äusserungen von sich
gegeben. D.________ stellte gegen A.________ Strafantrag wegen übler Nachrede
bzw. Verleumdung.
Am 19. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.________ mit,
dass die Strafuntersuchung gegen ihn vor dem Abschluss stehe und sie Anklage
wegen übler Nachrede zu erheben gedenke. Sie setzte ihm eine Frist von 10 Tagen
für die Stellung allfälliger Beweisanträge. A.________ ersuchte, ihm die Frist
um 30 Tage bis zum 30. November 2016 zu erstrecken. Sein Anwalt habe die ihm
eben erst zugestellten Akten noch nicht vollständig durcharbeiten können. Die
Staatsanwaltschaft bewilligte das Fristerstreckungsgesuch.
Am 30. November 2016 stellte A.________ das Gesuch, die gleichentags ablaufende
Frist bis zum 16. Januar 2017 zu erstrecken. Zur Begründung führte er an,
gewisse Personen, die am fraglichen Anlass in U.________ teilgenommen hätten,
seien namentlich nicht bekannt, und weitere erforderliche Abklärungen seien
noch offen.
Am 5. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft das erneute
Fristerstreckungsgesuch ab und erhob tags darauf Anklage gegen A.________ beim
Bezirksgericht Meilen.
Am 13. Dezember 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben von
A.________, mit dem er eine Notfrist bis zum 21. Dezember 2016 beantragte, dem
Bezirksgericht Meilen.
A.________ erhob gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember
2016 und die Übermittlung des Notfristantrags ans Bezirksgericht vom 13.
Dezember 2016 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen,
die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ihn zur Stellung von
Beweisanträgen im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft zuzulassen.
Das Obergericht trat mit Beschluss vom 1. März 2017 auf die Beschwerde von
A.________ nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen obergerichtlichen
Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das
Obergericht auf eine Beschwerde gegen die Abweisung eines
Fristerstreckungsgesuchs und die Überweisung des Antrags um Einräumung einer
Notfrist ans Bezirksgericht durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist;
dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80
BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um
einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4)
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser
Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von
Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht
wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist
(BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E.
1.3 S. 292).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde betreffe eine
formelle Rechtsverweigerung, weshalb nach der Praxis des Bundesgerichts das
Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erforderlich sei.
Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag des Beschwerdeführers auf
Fristerstreckung abgewiesen, weil er innert der bereits mehr als grosszügig
gewährten ersten Fristerstreckung um das Dreifache der ursprünglich angesetzten
10-Tagesfrist keine Beweisanträge gestellt, sondern eine weitere Erstreckung
verlangte, ohne den zusätzlichen Zeitbedarf plausibel zu begründen. Da der
Beschwerdeführer Beweisanträge ohne Einschränkung noch beim erstinstanzlichen
Gericht einbringen kann (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO) und im Strafverfahren dem
Beschleunigungsgebot eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 5 Abs. 1
StPO), war die Staatsanwaltschaft verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, ihm
von sich aus, ohne entsprechenden Antrag, eine Notfrist anzusetzen. Einen
solchen hat er erst nach Fristablauf und nach Anklageerhebung gestellt; die
Staatsanwaltschaft hat die Eingabe (zu Recht) zuständigkeitshalber dem
Bezirksgericht übermittelt. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die
Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen eine formelle Rechtsverweigerung
begangen haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
somit offenkundig keine formelle Rechtsverweigerung, sondern die
Rechtmässigkeit der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs für die Einreichung
von Beweisanträgen bzw. des Nichteintretens der Vorinstanz auf die ihr dagegen
vorgelegte Beschwerde.

1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren gegen ihn werde
verlängert, wenn er allfällige Beweisanträge erst dem Strafgericht einreichen
könne, weil dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen werde, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund dieser Beweise einstelle und keine
Anklage erhebe. Die Durchführung eines Strafverfahrens und damit auch dessen
mögliche Verlängerung bewirkt für den Beschuldigten indessen nach konstanter
Gerichtspraxis keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4 mit
Hinweisen; 137 IV 237 E. 1.1). Dem Beschwerdeführer droht daher offensichtlich
kein Nachteil rechtlicher Natur aus dem Umstand, dass er nunmehr seine
Beweisanträge erst dem erstinstanzlichen Strafgericht unterbreiten kann, und
schon gar keiner, der im Verlaufe des Verfahrens nicht wieder gutgemacht werden
könnte.

1.4. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Obergerichts betrifft somit
Zwischenentscheide der Staatsanwaltschaft, die klarerweise nicht geeignet sind,
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
zu bewirken. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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