Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.123/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_123/2017

Urteil vom 4. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Instruktionsrichter, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. März 2017 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht.

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe
von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit
Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Die
Berufungsverhandlung gegen ihn und die Mitbeschuldigten B.________ und
C.________ ist auf den 8. Mai 2017 angesetzt.
Am 6. Dezember 2016 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer ein. Dieses wurde vom
Appellationsgericht am 21. März 2017 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde vom 28. März 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid des
Appellationsgerichts sowie alle weiteren seit dem 1. Juli 2016 ergangenen
Entscheide aufzuheben. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung seit
Einreichung der Berufungserklärung am 28. Januar 2015 bestehe, da sich das
Appellationsgericht weigere, den gesetzlich geforderten Genehmigungsbeschluss
zum Reglement des Strafgerichts von 1972 vorzulegen, womit die
verfassungskonforme Bestellung des Spruchkörpers nicht beurteilt werden könne.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Berufungsverfahren
vorsorglich zu sistieren, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei
und das Appellationsgericht sowie das Strafgericht Gerichtsreglemente über die
Bestellung der Spruchkörper vorgelegt hätten. Das Bundesgericht habe vorweg
einen begründeten "Richterzuteilungsentscheid" zu treffen und zu eröffnen, und
aufgrund der Unschuldsvermutung sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Mit separater Eingabe vom 31. März 2017 beantragt A.________ den Ausstand der
Bundesrichter Fonjallaz, Merkli, Eusebio und Kneubühler.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht erlässt, was dem Beschwerdeführer wiederholt erläutert
wurde (Urteile 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016, 1B_491/2016 vom 24. März 2017
und 1B_105/2017 vom 27. März 2017), vor der Behandlung von Beschwerden keine
"Richterzuteilungsentscheide", und es ist dazu weder verfassungs- noch
konventionsrechtlich noch gesetzlich verpflichtet. Es wird auf die angeführten
Entscheide verwiesen. Das entsprechende Gesuch ist mit dem vorliegenden Urteil
obsolet geworden.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E.
1.2.2 bis 1.2.5 erläutert, weshalb die Bundesrichter Fonjallaz, Merkli, Eusebio
und Kneubühler nicht befangen sind. Da sich der Beschwerdeführer mit diesen
Erwägungen nicht sachgerecht auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen bloss
seine bereits damals vorgebrachten, vom Bundesgericht als nicht stichhaltig
verworfenen Argumente wiederholt, ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1). Dass Präsident Merkli unter
diesen Umständen an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde mitwirken kann,
wurde dem Beschwerdeführer im erwähnten Urteil ebenfalls bereits erläutert (E.
1.2.2), weshalb darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht noch einmal
einzugehen ist.

1.3. Obsolet geworden ist auch der Antrag, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, nachdem das Bundesgericht von der Einforderung
eines solchen abgesehen hat.

1.4. Ein Grund, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts und
darüber hinaus zu sistieren, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf diesen
Antrag ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.5. Wie sich aus dem Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 ergibt, ist der
angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts über ein Ausstandsbegehren
gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer als Zwischenentscheid im Sinn
von Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar. Da der Beschwerdeführer indessen nicht
ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht im angefochtenen
Entscheid die bundesrechtlichen Ausstandsregeln gemäss Art. 59 ff. StPO
verletzt haben könnte, ist darauf wegen Verletzung der gesetzlichen
Begründungspflicht nicht einzutreten. Zu seinen Bedenken gegen die
Spruchkörperbildung des Appellationsgerichts hat sich das Bundesgericht im
Übrigen bereits geäussert (Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3)

1.6. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, alle Entscheide des
Appellationsgerichts seit dem 1. Juli 2016 aufzuheben, da die
Rechtsmittelfristen, mit Ausnahme derjenigen gegen den Entscheid vom 21. März
2017, abgelaufen sind.

1.7. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei eine Rechtsverzögerung
festzustellen, weil sich das Appellationsgericht weigere, den gesetzlich
geforderten Genehmigungsbeschluss zum Reglement des Strafgerichts von 1972
vorzulegen. Das liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; ob das Strafgericht
gehörig zusammengesetzt war, wird, falls der Beschwerdeführer dies entsprechend
rügen sollte, im Berufungsverfahren zu beurteilen sein.

2.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Instruktionsrichter, und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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