Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.105/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_105/2017

Urteil vom 27. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2017 des Appellationsgerichts
Basel-Stadt, der Präsident.

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe
von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit
Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Die
Berufungsverhandlung gegen ihn und die Mitbeschuldigten B.________ und
C.________ wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 auf den 8. Mai 2017
angesetzt.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 stellte der Präsident des Appellationsgerichts
Basel-Stadt 16 Eingaben, die A.________ im Februar und März 2017 eingereicht
hatte, der Staatsanwaltschaft, dem Berufungskläger B.________ sowie allen drei
Verteidigern zur Kenntnisnahme zu. Er wies alle Beweisanträge - sowohl neue als
auch solche, die A.________ bereits früher gestellt hatte - vorläufig ab und
wies ihn auf die Möglichkeit hin, sie an der Berufungsverhandlung erneut
vorzubringen. Den Antrag auf vorgängige Behandlung von formellen Einwänden und
Rügen in einem schriftlichen Verfahren wies der Präsident (erneut) ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und das Appellationsgericht
anzuweisen, seine Beweisanträge einzeln zu behandeln und begründet gutzuheissen
oder abzuweisen. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung seit
Einreichung der Berufungserklärung am 28. Januar 2015 oder eventuell seit
Einreichung der Berufungsbegründung am 20. Dezember 2015 bestehe, da
Verfahrenshindernisse nicht beurteilt worden seien. Es sei festzustellen, dass
eine Rechtsverzögerung bestehe seit der "Leseverbotsverfügung" vom 7. Mai 2015,
da sämtliche Eingaben des Berufungsführers nicht gelesen würden. Das
Bundesgericht habe vorweg einen begründeten "Richterzuteilungsentscheid" zu
treffen und zu eröffnen, und aufgrund der Unschuldsvermutung sei auf einen
Kostenvorschuss zu verzichten.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht erlässt, was dem Beschwerdeführer wiederholt erläutert wurde
(Urteile 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 und 1B_491/2016 vom 24. März 2017)
vor der Behandlung von Beschwerden keine "Richterzuteilungsentscheide", und es
ist dazu weder verfassungs- noch konventionsrechtlich noch gesetzlich
verpflichtet. Es wird auf die angeführten Entscheide verwiesen. Das
entsprechende Gesuch ist mit dem vorliegenden Urteil obsolet. Das Gleiche gilt
für den Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, nachdem
das Bundesgericht von der Einforderung eines solchen abgesehen hat.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung
des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2015 richtet, da die Rechtsmittelfrist
längst abgelaufen ist. Abgesehen davon ist die Behauptung des
Beschwerdeführers, aus dieser Verfügung ergebe sich, dass seine Eingaben nicht
gelesen würden und damit bei der Entscheidfindung unberücksichtigt blieben,
nicht nachvollziehbar.

2.
Angefochten ist die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten in einer
Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1
BGG). Die Verfügung schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, es handelt
sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen
solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung fällt
vorliegend von vornherein ausser Betracht. Stets zulässig ist die Beschwerde
nach Art. 94 BGG zudem gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines
anfechtbaren Entscheids, wobei sich dies allerdings nur auf das Verzögern bzw.
Verweigern eines vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheids bezieht (Urteil
1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1 mit Hinweis). Es ist Sache des
Beschwerdeführers, nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist (
BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154, nicht publ. E. 1.2).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, und das ist auch nicht
ersichtlich. Als (formelle) Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Appellationsgericht entgegen seinen
Anträgen "Verfahrenshindernisse" unbeurteilt gelassen habe. Er begründet
indessen nicht, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
rechtlicher Natur dadurch erwachsen könnte, dass das Appellationsgericht die
von ihm aufgeworfenen beweisrechtlichen und anderen Vorfragen erst an der
Berufungsverhandlung beurteilt, wie das gesetzlich vorgesehen ist (Art. 405
Abs. 1 i.V.m. Art. 339 StPO), und nicht bereits vorgängig, wie es der
Beschwerdeführer möchte. Es ist damit weder dargetan noch ersichtlich, dass
sich die vom Beschwerdeführer gerügte formelle Rechtsverweigerung auf einen
beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid bezieht. Auf die Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgerichtspräsidenten
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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