Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.102/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_102/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2017
des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägung:

1. 
A.________ war Eigentümer von Aktien der B.________ AG, die 1990 eine
Liegenschaft in Matzingen erwarb. Diese wurde in der Folge aufgeteilt und der
grössere Teil davon zugunsten der Schulgemeinde Matzingen enteignet. Über die
Rechtmässigkeit der Enteignung und der hierfür geleisteten Entschädigung
entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 28. Mai 1993.
A.________ ist der Auffassung, er sei von der Thurgauer Kantonalbank genötigt
worden, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu akzeptieren bzw. nicht an das
Bundesgericht weiterzuziehen. Mit dem Vorbringen auf Rückübertragung der
enteigneten Parzelle und Schadenersatz gelangte er unter anderem wiederholt an
die Justizbehörden des Kantons Thurgau. Zudem erhob er diverse Strafanzeigen,
die jeweils in Nichtanhandnahmeverfügungen endeten (vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichts 6B_990/2015 vom 29. Oktober 2015).
Am 7. Juli 2015 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ein. Am 19. Oktober 2016 erhob er
bei der Generalstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Gesamtregierungsrat
sowie den Präsidenten des Grossen Rats "betreffend Staatsversagen".
Mit Entscheid vom 9. März 2017 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die
Beschwerde von A.________ betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG
leitete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht
eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116).
Wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie vorliegend das Verbot der
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), gerügt, gilt das
Rügeprinzip i.S.v. Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft in diesem Fall
nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügend
substanziierte Rügen nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. 
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Auch wenn der Beschwerdeführer dies in Zweifel zieht, ist die
Bundesanwaltschaft zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit nicht
zuständig. Das hat die Vorinstanz festgehalten und der Beschwerdeführer zeigt
nicht auf, weshalb sie damit gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Im
angefochtenen Entscheid hat sie sodann ausführlich dargelegt, dass der
Beschwerdeführer immer wieder dieselben, von den Gerichtsinstanzen längst
beurteilten Vorwürfe vorbringe. Seine Beschwerde gegen die vom Obergericht
festgestellte absolute Verjährung bezüglich der behaupteten Straftaten sei vor
Bundesgericht ohne Erfolg geblieben. Die von ihm gleichwohl immer wieder neu
eingereichten Strafanzeigen (unter anderem diejenigen vom 7. Juli 2015 und 16.
Oktober 2016) beruhten nicht auf neuen Erkenntnissen, sondern auf der
Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend erweise sich die
Behandlung solcher Anzeigen als absoluter Leerlauf und als Missbrauch des
Justizapparats. Die Generalstaatsanwaltschaft sei daher berechtigt gewesen,
unter Verweis auf die richterlich festgestellte, längst eingetretene absolute
Verjährung, die Strafanzeige in den Akten abzulegen und nicht mehr formell
durch Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Dasselbe gelte bezüglich der
Strafanzeige gegen den Regierungsrat und den Grossen Rat, deren Haltlosigkeit
sich bereits auf den ersten Blick aus Gründen der Gewaltenteilung ergebe. Diese
vorinstanzlichen Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht mit
hinreichender Begründung gerügt.

4. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden bundesgerichtlichen
Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für einen zukünftigen, vom
Beschwerdeführer angedachten Prozess auf Rückübertragung der enteigneten
Liegenschaft, ist das Bundesgericht nicht zuständig. Auf den Antrag ist nicht
einzutreten. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic

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