Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.7/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
9F_7/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_401/2016
vom 16. Juni 2016.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 22. August 2016 gegen das Urteil 9C_401/2016 des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juni 2016,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Meyer -
Einzelrichter im Verfahren 9C_401/2016 - stellt und um Revision dieses Urteils
ersucht,
dass ein Ausstandsbegehren, das wie im vorliegenden Fall damit begründet wird,
dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben,
die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen,
unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen
Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (Art. 34 Abs. 2
BGG; Urteile 1F_17/2016 vom 20. Juli 2016 E. 1; 4D_19/2015 vom 4. Juni 2015; je
mit Hinweisen),
dass auf das Ausstandsgesuch somit nicht einzutreten ist,
dass die Abteilungen in der Regel - vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen (Art. 20 Abs. 2 und 3 BGG) - in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen entscheiden (Art. 20 Abs. 1 und Art. 109 BGG), mithin kein
Anspruch auf Behandlung des Revisionsgesuches "durch das ganze
Gerichts-Gremium" besteht,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem wegen
Verletzung spezifischer Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) und wegen
Verletzung der EMRK, wenn sie in einem endgültigen Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festgestellt wurde (Art. 122 BGG),
verlangt werden kann,
dass die Rüge, der einzelrichterliche Entscheid verletze die Vorschriften über
die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG), weil ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in Dreierbesetzung entschieden werden müsse,
offensichtlich unbegründet ist, da die einzelrichterliche Beurteilung eines
solchen Gesuchs in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ausdrücklich
vorgesehen ist (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG),
dass weiter gerügt wird, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sei
unbeurteilt geblieben bzw. übersehen worden (Art. 121 lit. c BGG), dieser
jedoch, soweit er nicht gegenstandslos war, infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsvorkehren abgewiesen wurde (S. 3 letzter Absatz des Urteils 9C_401/2016),
dass der Gesuchsteller - ohne substanziierte Begründung - moniert, der
Einzelrichter hätte nach Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) vorgehen
müssen bzw. habe namentlich die EMRK verletzt, wobei Art. 41 BGG nicht zu den
in Art. 121 BGG genannten Verfahrensvorschriften gehört (Urteil 9F_10/2015 vom
25. November 2015) und kein Urteil des EGMR vorliegt,
dass sich der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuches im Übrigen auf
den Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtsgleichheit sowie die
Menschenwürde beruft,
dass diese Vorbringen nicht Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG), sondern rechtliche
Standpunkte beschlagen, welche nicht Gegenstand einer Revision sein können
(vgl. Urteil 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4),
dass das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG), so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung
bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Postulationsunfähigkeit (vgl.
LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8
und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG
nicht in Betracht fällt,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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