Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.6/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_6/2016

Urteil vom 29. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_700/2015
vom 18. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil vom 18. Juli 2016 (9C_700/2015) hat das Bundesgericht die Beschwerde
der IV-Stelle Schaffhausen gutgeheissen, den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 25. August 2015 aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle vom 23. Mai 2013 bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1).

B. 
A.________ reicht ein Gesuch ein mit dem Rechtsbegehren, das Urteil 9C_700/2015
sei in Revision zu ziehen und neu zu überprüfen; eventualiter sei die
Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Es ist aufzuzeigen,
weshalb dieser gegeben und inwiefern das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern ist (Urteil 8F_10/2012 vom 28. August 2012 E. 1 mit Hinweis).

2. 

2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsbegehren im Revisionsverfahren auf
Art. 121 lit. c BGG, wonac h die Revision eines (bundesgerichtlichen)
Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind. Im Auge hat sie dabei ihre (Eventual-) Anträge, die sie in der Begründung
ihrer Vernehmlassung im Verfahren 9C_700/2015 vorgebracht hat: Beurteilung der
Frage nach einer 100%igen Erwerbstätigkeit oder entsprechende Rückweisung an
das kantonale Gericht.

2.2. Ob und inwieweit es sich dabei um Anträge oder "blosse" Rügen handelt,
kann offenbleiben. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung resp. Klärung war
nämlich obsolet geworden, weil der Statusfrage angesichts des für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltes und der auf BGE 142 V 290 (= Urteil
9C_178/2015 vom 4. Mai 2016) gründenden präzisierten Rechtsprechung keine Rolle
mehr zukam. Die Revision dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler
(insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 BV) zu korrigieren oder in der urspünglichen Rechtsschrift Verpasstes
(wie die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz)
nachzuholen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG liegt demnach nicht vor.

3. 
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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