Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.5/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_5/2016

Urteil vom 23. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_850/2015
vom
21. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
nach medizinischen und (haus-) wirtschaftlichen Abklärungen den Anspruch der zu
50 % als Teilerwerbstätige eingestuften A.________ (geb. 1959) mangels
rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25.
September 2015 ab. A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, welches den vorinstanzlichen
Entscheid mit Urteil 9C_850/2015 vom 21. Dezember 2015 bestätigte.

B. 
Mit Eingabe vom 4. August 2016 stellt A.________ beim Bundesgericht ein
Revisionsgesuch mit den Anträgen, das Urteil 9C_850/2015 vom 21. Dezember 2015
sei revisionsweise aufzuheben und ihr Anspruch im Lichte des Entscheides 7186/
09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016
(Angelegenheit di Trizio gegen die Schweiz) neu zu prüfen. Konkret sei ihr eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell eine
Viertelsrente und subeventuell die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen
Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen
(Urteil 8F_9/2009 vom 17. November 2009 E. 1.1 mit Hinweis auf 8F_2/2008 vom 4.
September 2008 E. 3.1). Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision
wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens in engen Grenzen
ermöglicht. Das Gericht kann auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in
den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt
(ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 1 zu Art. 121 BGG). Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu
machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten
(bereits zitierte Urteile 8F_9/2009 E. 1.1 und 8F_2/2008 E. 3.1).

2. 

2.1. Gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 ruft die Gesuchstellerin den
Revisionsgrund nach Art. 122 BGG an. Danach kann die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheides infolge einer Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) verlangt werden, wenn der
EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die
Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a); eine Entschädigung nicht
geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b); und die
Revision notwendig erscheint, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c; vgl. BGE
136 I 158 E. 2.1 S. 162 f. mit Hinweisen auf die Literatur). Die drei
Voraussetzungen in lit. a bis c müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 137 III 332
E. 2.3 S. 335). Das Gesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen,
nachdem das Urteil des EGMR endgültig (vgl. Art. 44 EMRK) geworden ist (Art.
124 Abs. 1 lit. c BGG). Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund
zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128
Abs. 1 BGG).

2.2. Voraussetzung der Revision nach Art. 121 ff. BGG ist eine entsprechende
Legitimation der Gesuchstellerin. Grundsätzlich verlangt ist die Teilnahme am
vorausgegangenen Verfahren als Partei. Mit anderen Worten knüpft die
Legitimation zum Revisionsgesuch an die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation an resp. ist mit dieser identisch (BGE 138 V 161 E.
2.5.2 S. 167). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 122 lit.
a BGG zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert, wer im Verfahren, das
zum konventionswidrigen Entscheid geführt hat, Parteistellung hatte und deshalb
an der Wiederaufnahme ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Urteil
5F_6/2008 vom 18. Juli 2008 E. 1, in: SJ 2009 I S. 53; HEINZ AEMISEGGER, Zur
Umsetzung der EMRK in der Schweiz, Jusletter vom 20. Juli 2009, S. 6; a.M.
MARTIN E. LOOSER, Verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle gegenüber
schweizerischen Bundesgesetzen, Eine Bestandesaufnahme unter Berücksichtigung
der amerikanischen und deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit sowie der heutigen
bundesgerichtlichen Praxis, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Bd.
21, Zürich 2011, S. 1011).

2.3. Nach dem Gesagten ist die Gesuchstellerin zur Einreichung des
Revisionsgesuchs gestützt auf das Urteil des EGMR di Trizio gegen Schweiz vom
2. Februar 2016 nicht legitimiert, da sie im Verfahren, welches zum
konventionswidrigen Entscheid geführt hat, keine Parteistellung hatte. Auf das
Gesuch ist daher nicht einzutreten.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Gesuchstellerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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