II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.3/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9F_3/2016 Urteil vom 1. September 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Treuhandbureau B.________, Gesuchsteller, gegen Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_347/2016 vom 20. Mai 2016. Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von A.________ vom 29. Juni 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2016 mangels hinreichender Beschwerdebegründung, in die Verfügung vom 30. Juni 2016, mit welcher der Gesuchsteller - vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis spätestens 14. Juli 2016 aufgefordert wurde, in die Verfügung vom 25. Juli 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. August 2016, worin er mitteilte, dass er den einverlangten Kostenvorschuss "aus Ersparnisgründen" nicht einzahle, in Erwägung, dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. September 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Glanzmann Der Gerichtsschreiber: Attinger Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben