Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.2/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_2/2016

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_146/2016
vom 1. März 2016.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2016 vom 1. März 2016 auf die
Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 20. Januar 2016 (betreffend Nichteintreten zufolge
Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses) seinerseits mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist,
dass A.________ mit Eingabe vom 4. März 2016 (Datum des Poststempels) um
"Revision" dieses Urteils ersucht,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen
kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten
Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei
aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des
früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise
entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund
vorliegen soll,
dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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