II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.11/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9F_11/2016 Urteil vom 12. Dezember 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Parrino, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016. Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 15. November 2016 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Oktober 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung), in Erwägung, dass das Urteil 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016 das Revisionsgesuch vom 22. August 2016 gegen das Urteil 9C_401/2016 vom 16. Juni 2016 zum Gegenstand hatte, dass das Bundesgericht im Urteil 9F_7/2016 auf die Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben eingegangen ist und es ferner die Voraussetzungen für eine Verbeiständung (auch) im Rahmen von Art. 41 BGG verneint hat, womit diesbezüglich von "unbeurteilt gebliebenen Anträgen" im Sinne von Art. 121 lit. c BGG keine Rede sein kann, dass sich das Revisionsgesuch im Übrigen darin erschöpft, die in den Verfahren 9C_401/2016 und 9F_7/2016 vorgebrachten Argumente zu wiederholen und insoweit offensichtlich unbegründet ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), dass Anhaltspunkte für eine Postulationsunfähigkeit nach wie vor fehlen, womit eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG auch im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Dezember 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Glanzmann Der Gerichtsschreiber: Furrer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben