Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.10/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_10/2016

Urteil vom 13. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Gesuchstellerin,

gegen

 Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_361/2016
vom 22. August 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Entscheid vom 18. Februar 2016 verpflichtete das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Sammelstiftung
BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, A.________ für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 einen Betrag von Fr. 28'795.50 nebst
Verzugszinsen von 1.75 % seit 11. April 2015 bis 31. Dezember 2015 und von 1.25
% ab 1. Januar 2016 zu bezahlen sowie ab 1. Juli 2015 eine Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge im Umfang von Fr. 73'200.- pro Jahr auszurichten.

B. 
Mit Urteil 9C_361/2016 vom 22. August 2016 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Sammelstiftung BVG der
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft teilweise gut, indem es den
Entscheid vom 18. Februar 2016 dahingehend abänderte, dass die
Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2015
Invalidenleistungen von Fr. 47'566.80 im Jahr auszurichten, unter Anrechnung
der seitdem bereits erbrachten Zahlungen. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1).

C. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 ersucht A.________ um teilweise Revision des
Urteils 9C_361/2016 vom 22. August 2016, "indem der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2016 dahingehend abgeändert
wird", dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, ihr ab 1. Januar 2015
Invalidenleistungen von Fr. 54'900.00 im Jahr auszurichten, unter Anrechnung
der seitdem bereits erbrachten Zahlungen.

Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das Revisionsgesuch, mit welchem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG
geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b
BGG). Es genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; Urteil 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 1), sodass darauf
einzutreten ist.

2. 
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben,
wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche
Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in
ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die
Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen
und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung
vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche
Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu
revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S.
18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteile 9F_11/2015 vom 10.
Februar 2016 E. 3.1 und 9F_4/2015 vom 14. April 2015 E. 2, je mit Hinweisen).

3. 
Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesgericht habe der Berechnung der
Invalidenleistungen ab 1. Januar 2015 versehentlich den im "Zusammenzug der
Geschäftsabschlüsse vor Eintritt des Gesundheitsschadens" im Abklärungsbericht
Selbständigerwerbende vom 27. September 2013 erwähnten "Lohn gemäss
Lohnausweis" von Fr. 159'879.- (2009) und Fr. 158'233.- (2010) zugrundegelegt.
Dabei handle es sich jedoch um den Nettolohn, wie die Lohnausweise vom 31. März
2010 und 21. März 2011 in den IV-Akten zeigten. Der reglementarisch massgebende
gemeldete AHV-Jahreslohn betrage Fr. 183'000.-, welches Einkommen mit der AHV
abgerechnet worden sei. Somit ergebe sich ein jährlicher Rentenanspruch von Fr.
54'900.- (0.75 x 0.4 x Fr. 183'000.-).

4.

4.1.

4.1.1. Bei der Prüfung des vom Kantonsgericht der Berechnung der jährlichen
Invalidenleistungen zugrundegelegten, von der Gesuchsgegnerin bestrittenen
AHV-Jahreslohnes von Fr. 183'000.- blieben die Lohnausweise vom 31. März 2010
und 21. März 2011 unberücksichtigt. Diese Dokumente wurden nicht erwähnt,
ebenso nicht im angefochtenen Entscheid vom 18. Februar 2016, wo (in E. 4.1)
lediglich auf den "Vorsorge-Ausweis per 01.01.2011" Bezug genommen wurde. Dass
die betreffenden Lohnausweise nicht, auch nicht implizit, in die
Beweiswürdigung miteinbezogen wurden, ist als Versehen im Sinne von Art. 121
lit. d BGG zu betrachten. Aus diesen ergibt sich klar, dass der in den
Geschäftsabschlüssen der B.________ GmbH angegebene "Lohn gemäss Lohnausweis"
ein Nettolohn (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge an
die berufliche Vorsorge sowie Hinzurechnung der Pauschalspesen) ist  und der
Bruttolohn Fr. 183'000.- beträgt. Es ist davon auszugehen, dass bei deren
Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen.

4.1.2. Das Bundesgericht zog in seine Beweiswürdigung auch den Umstand mit ein,
dass im IK das zunächst eingetragene Einkommen von Fr. 183'000.- um - Fr.
36'971 nach unten korrigiert worden war (E. 4.1 hiervor), wobei es offen liess,
ob diese Berichtigung zu einem entsprechend tieferen reglementarischen
AHV-Jahreslohn führte. Darauf kann in einem Revisionsverfahren nicht
zurückgekommen werden. Im Übrigen dient die Revision nicht dazu, allfällige
Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der
Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteil 5F_6/2007 vom
7. April 2008 E. 2.2). Solche liegen hier insofern vor, als die Gesuchstellerin
es unterlassen hatte, vor Kantonsgericht darzulegen, worauf die nachträgliche
Korrektur des im IK für 2009 eingetragenen Einkommens von Fr. 183'000.- um -
Fr. 36'971.- zurückzuführen war, und im Verfahren vor Bundesgericht mit ihren
diesbezüglichen Ausführungen nicht mehr zu hören war (Urteil 9C_361/2016 vom
22. August 2016 E. 1.2). Unter diesen Umständen ist von einem AHV-Jahreslohn
von Fr. 164'514.50 (= [[Fr. 183'000.- - Fr. 36'971.-] + Fr. 183'000.-]/2)
auszugehen, was (ab 1. Januar 2015) jährliche Invalidenleistungen von Fr.
49'354.35 (= 0.75 x 0.4 x Fr. 164'514.50) ergibt. Das Revisionsgesuch ist somit
teilweise begründet.

4.2. Nicht beigepflichtet werden kann der Gesuchsgegnerin, soweit sie geltend
macht, ein Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d BGG könne lediglich
gutgeheissen oder abgewiesen werden, was im vorliegenden Fall zur gänzlichen
Abweisung des Gesuchs führen müsse. Es kann im Wesentlichen auf Art. 128 Abs. 1
BGG verwiesen werden. Danach hebt das Bundesgericht, wenn es findet, dass der
Revisionsgrund zutrifft, den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art.
128 Abs. 1 BGG). Dabei ist das Verfahren lediglich soweit wieder aufzurollen,
als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a S. 156; Urteil 2F_18/2014
vom 24. Oktober 2014 E. 2). Vorliegend ist, wie dargelegt, der Revisionsgrund
nach Art. 121 lit. d BGG gegeben.

5. 
Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des
Urteils 9C_361/2016 vom 22. August 2016 wird wie folgt geändert:

"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18.
Februar 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin
verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2015 Invalidenleistungen
von Fr. 49'354.35 im Jahr auszurichten, unter Anrechnung der seitdem bereits
erbrachten Zahlungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren mit Fr.
500.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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