Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 8G.1/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8G_1/2016

Urteil vom 13. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Gesuchstellerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil 8C_630/2015 des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 17. März 2016.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Luzern am 20. Juli 2015 im vereinigten Verfahren einen
Entscheid über eine Beschwerde gegen Verfügungen der IV-Stelle Luzern
(betreffend Leistungen der Invalidenversicherung) einerseits und über
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Luzern (betreffend
Ergänzungsleistungen) anderseits gefällt hat,
dass die IV-Stelle gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Bundesgericht darüber mit Urteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016
entschieden hat,
dass die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 20. April 2016 um Erläuterung nach
Art. 129 Abs. 1 BGG des Urteils 8C_630/2015 ersucht und hiebei postuliert,
dieses beschlage den kantonalen Entscheid vom 20. Juli 2015 auch hinsichtlich
der Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse und der
diesbezüglich erfolgten Verlegung von Gerichts- und Parteikosten,
dass kein Schriftenwechsel durchgeführt wird,
dass das Dispositiv des Urteils vom 17. März 2016 die von der Ausgleichskasse
vorgenommene Deutung zumindest nicht ausschliesst,
dass aber das Urteil vom 17. März 2016 bei gesamthafter Betrachtung von
behandelter letztinstanzlicher Beschwerde sowie von Urteilsdispositiv und
-erwägungen vernünftigerweise nur so verstanden werden kann, dass der kantonale
Entscheid vom 20. Juli 2015 nur bezüglich der Behandlung der Beschwerde gegen
die Verfügungen der IV-Stelle und der daraus resultierenden Kosten- sowie
Entschädigungsfolgen überprüft wurde,
dass dies vom kantonalen Gericht in seinem hierauf ergangenen Entscheid vom 5.
April 2016 richtig erkannt wurde und auch keiner Erläuterung des
bundesgerichtlichen Urteils vom 17. März 2016 bedarf, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist,
dass es sich aufgrund der Umstände rechtfertigt, in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 BGG auf die Erhebung von Kosten zu verzichten,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, der
IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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