Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.9/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_9/2016

Urteil vom 16. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_979/2012
vom 15. März 2013.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen zum wiederholten Mal einen Anspruch von A.________ (geboren 1971) auf
eine Rente der Invalidenversicherung. Dies wurde auf die von A.________
eingereichte Beschwerde hin mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 18. Oktober 2012 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit
Urteil 8C_979/2012 vom 15. März 2013 ab.
Mit Gesuch vom 21. Juni 2016 beantragt A.________, es sei das Urteil 8C_979/
2012 vom 15. März 2013 revisionsweise aufzuheben und ihm eine Rente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 2009 zuzusprechen.
Eventualiter sei die "Rechtssache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die
Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Angelegenheit neu anhand zu nehmen."
Weiter wird um einen zweiten Schriftenwechsel und um eine öffentliche
Verhandlung sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Das Bundesgericht weist mit Verfügung vom 8. Juli 2016 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht
interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art.
121 ff. BGG aufgehoben werden (Urteil 8F_5/2015 vom 13. Juli 2015 E. 1 mit
Hinweis).

2.

2.1. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
an. Nach dieser Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.

2.2. Der Gesuchsteller übersieht, dass das zur Begründung der Revision neu
eingereichte Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 26. März 2016 erst nach Ausfällung des Urteils, das
revidiert werden soll, entstanden ist und damit als unzulässiges echtes Novum
von vornherein keine Berücksichtigung findet (E. 2.1). Ausserdem betrifft das
neue Gutachten nicht die Sachverhaltsermittlung. Es ist kein Revisionsgrund
gegeben, wenn einzig ein anderer medizinischer Experte zu einem abweichenden
Ergebnis gelangt. Im Hauptverfahren unerkannte und unerkennbare
gesundheitliche, somit andere als die damals berücksichtigten
Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden mit
dem Gutachten des Dr. med. B.________ nicht nachgewiesen (SVR 2016 IV Nr. 7 S.
21, 8F_15/2015 E. 2; vgl. zudem ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 ff. zu Art. 123 BGG). Die
Voraussetzungen einer Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind nicht
erfüllt und das Revisionsgesuch ist unbegründet.

3. 
Dem vor Bundesgericht gestellten Begehren um Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung (mit der Anhörung des Dr. med. B.________ als sachverständiger
Zeuge) ist somit nicht stattzugeben. Da das Revisionsgesuch offensichtlich
unbegründet ist, wird es ohne Schriftenwechsel abgewiesen (Art. 127 BGG).

4. 
Die Kosten des Verfahrens (Art. 65 BGG) sind vom unterliegenden Gesuchsteller
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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