Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.6/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_6/2016

Urteil vom 7. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_888/2015
vom 4. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 20.
Oktober 2015 die Beschwerde von A.________ betreffend Verneinung der
Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus AVIG durch die Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich ab. Zur Begründung führte es an, als Angehöriger eines
Drittstaates (Trinidad und Tobago) unterstehe er nicht den Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA), weshalb eine in Grossbritannien zurückgelegte
Beschäftigung nicht als für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Beitragszeit
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG
angerechnet werden könne; als Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung könne er
sich sodann auch nicht auf Art. 14 Abs. 3 AVIG berufen, welcher unter
bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsbefreiung vorsehen würde.

B. 
Auf die am 30. November 2015 (Poststempel) dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 8C_888/2015 vom 4. Januar 2016 im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil es an einer sachbezogenen
Begründung zu den vorinstanzlichen Abweisungsmotiven fehle.
Eine als Beschwerde gegen das Urteil bezeichnete Eingabe von A.________ vom 3.
Februar 2016 beantwortete das Bundesgericht am 8. Februar 2016, indem es auf
die Rechtskraft des Urteils und die damit zusammenhängende fehlende
Möglichkeit, dagegen ein ordentliches Rechtsmittel zu erheben, verwies.

C. 
Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (Poststempel) ersucht A.________ um Revision
des bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen:

1. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen
eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121-123 BGG möglich.

2. 
Der Gesuchsteller verlangt die Revision wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Er macht geltend, der Nichteintretensentscheid sei in
Missachtung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG und der dazu ergangenen Rechtsprechung
gefällt worden, wonach ihm vor dem Nichteintreten Gelegenheit zur Verbesserung
des Begründungsmangels hätte angesetzt werden müssen; dies stelle einen
schweren Verfahrensmangel dar, was gemäss Art. 121 lit. b BGG zu einer Revision
des Urteils führen müsse; durch die fehlende Beantwortung von mit seiner
Eingabe vom 30. November 2015 im Verfahren 8C_888/2015 aufgeworfenen Fragen sei
überdies Art. 121 lit. c BGG verletzt worden; ebenso verstosse das fragliche
Urteil gegen Art. 121 lit. d BGG, weil es das Gericht versäumt habe, die der
Beschwerdeschrift beigelegten Akten bei seiner Entscheidfindung
mitzuberücksichtigen. Auf diese Vorbringen ist einzugehen.

2.1. Art. 121 lit. b BGG sieht ein Zurückkommen auf einen Entscheid vor, wenn
das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes
zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei
anerkannt hat. Damit ist gemeint, dass das Bundesgericht bei seinem Entscheid
nicht über die Anträge der Beschwerde führenden Person hinausgehen darf,
zugleich den angefochtenen Entscheid aber auch nicht zu Ungunsten des
Rechtsmitteleinlegers abändern kann. Das Nichteintreten auf eine Beschwerde
führt nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Entscheids. Insoweit beruft
sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf diese Bestimmung.
Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision zudem nicht dazu, einen
Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu
lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer
wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen
sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der
Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben. Sind andere
Verfahrensbestimmungen als dort erwähnt durch das Gericht bei der
Entscheidfällung verletzt worden, berechtigt dies nicht zu einer Neubeurteilung
der Angelegenheit. Diese sind hinzunehmen. Ohnehin hat das Bundesgericht
vorliegend Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG nicht verletzt, wenn es wegen
fehlender sachbezogener Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
Denn die Nachfrist nach Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG dient, anders etwa als Art. 52
Abs. 2 VwVG für das Bundesverwaltungs (gerichts) beschwerdeverfahren, nicht
dazu, eine ungenügend begründete Beschwerde inhaltlich zu ergänzen (BGE 134 II
244 E. 2.4; sodann statt vieler: Urteile 4A_2016 vom 2. März 2016 und 8C_838/
2015 vom 5. Januar 2016). Die zu einer Nachfrist führenden Mängel sind in
diesen Bestimmungen vielmehr abschliessend aufgeführt. Ebenso wenig musste das
Bundesgericht vor der Entscheidfindung die Gegenparteien zur Stellungnahme
einladen (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG "soweit erforderlich"), wovon der
Beschwerdeführer aber ebenfalls auszugehen scheint.

2.2. Das Wesen des Nichteintretens auf eine Beschwerde liegt darin, dass die in
der Sache gestellten Anträge und damit einhergehenden Ausführungen erst gar
nicht materiell beurteilt werden (müssen) : Das Verfahren endet direkt mit dem
Nichteintreten. Damit liegt aber kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG
vor, wonach die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne
Anträge unbeurteilt geblieben sind (s. auch Urteile 2F_11/2014 vom 4. Juli 2014
E. 3.2 und 2F_13/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2).

2.3. Da sich die Gründe für die Beschwerdeführung aus der Rechtsschrift selbst
ergeben müssen, liegt regelmässig auch kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit.
d BGG vor, wenn das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage, ob die
Rechtsschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen
vermag, auf den Beizug weiterer Akten verzichtet (dazu siehe auch etwa das
bereits erwähnte Urteil 2F_11/2014 vom 4. Juli 2014 E. 3.2).

2.4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch, soweit den Anforderungen
überhaupt genügend, offensichtlich unbegründet.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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