Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.4/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_4/2016

Urteil vom 11. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss,
Abteilung Sozialdienste, 3250 Lyss,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_900/2015
vom 21. Januar 2016.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Februar 2016 (Poststempel) gegen
das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_900/2015 vom 21. Januar 2016,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, mit welcher A.________
aufgefordert wurde, bis spätestens am 24. Februar 2016 einen Kostenvorschuss
von Fr. 500.- zu bezahlen,
in das daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 10. Februar 2016
(Poststempel) zugestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, mit welcher das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des
Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der
Verfügung gesetzt wurde, wobei im Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses
innert Frist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,
in die Eingabe des A.________ vom 26. Februar 2016 (Poststempel),

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit
Verfügung vom 18. Februar 2016 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung
seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss   auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass hieran die als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des
Gesuchstellers vom 26. Februar 2016 nichts ändert, zumal das BGG ein solches
Rechtsmittel nicht vorsieht und sich das darin bloss pauschal gestellte und in
keiner Weise begründete Ausstandsbegehren als unbeachtlich bzw. unzulässig (BGE
105 Ib 301 E. 1c sowie d S. 304) und auch als verspätet (BGE 138 I 1 E. 2.2 S.
4 sowie 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit weiteren Hinweisen) erweist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben