Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.15/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_15/2016

Urteil vom 24. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_538/2016
vom 21. September 2016.

Sachverhalt:

A. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 13. Juli 2016
die Beschwerde des A.________ (geboren 1982) betreffend Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung ab.

B. 
Das Bundesgericht trat auf die von A.________ am 25. August 2016 erhobene
Beschwerde mit Urteil 8C_538/2016 vom 21. September 2016 im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil es an einer sachbezogenen
Begründung zu den vorinstanzlichen Abweisungsmotiven fehle.

C. 
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 ersucht A.________ um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen:

1. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht
interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art.
121 ff. BGG aufgehoben oder abgeändert werden (Urteil 8F_5/2015 vom 13. Juli
2015 E. 1 mit Hinweis).

2. 
Der Gesuchsteller verlangt eine Revision unter Berufung auf Art. 121 lit. b, c
und d BGG und macht geltend, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_538/2016 vom
21. September 2016 nicht auf seine Begehren (so namentlich auf den Antrag auf
Einholung einer fachärztlichen Expertise zu den gesundheitlichen Folgen eines
Unfalls) eingegangen sei.

2.1. Art. 121 lit. b BGG sieht ein Zurückkommen auf einen Entscheid vor, wenn
das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes
zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei
anerkannt hat. Damit ist gemeint, dass das Bundesgericht bei seinem Entscheid
nicht über die Anträge der Beschwerde führenden Person hinausgehen darf,
zugleich den angefochtenen Entscheid aber auch nicht zu Ungunsten des
Rechtsmitteleinlegers abändern kann. Das Nichteintreten auf eine Beschwerde
führt nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Entscheids. Insoweit beruft
sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf diese Bestimmung.

2.2. Das Wesen des Nichteintretens auf eine Beschwerde liegt darin, dass die in
der Sache gestellten Anträge und damit einhergehenden Ausführungen erst gar
nicht materiell beurteilt werden (müssen). Das Verfahren endet direkt mit dem
Nichteintreten. Damit liegt aber kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG
vor, wonach die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne
Anträge unbeurteilt geblieben sind (vgl. Urteile 8F_6/2016 vom 7. April 2016,
2F_11/2014 vom 4. Juli 2014 E. 3.2 und 2F_13/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2).

2.3. Ebenso wenig liegt ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, denn
das Bundesgericht konnte und durfte sich nicht zum Materiellen äussern, und
insbesondere auch nicht zur Frage nach der Notwendigkeit eines weiteren
Gutachtens Stellung nehmen, nachdem ein Abweisungsentscheid eines kantonalen
Gerichts bezüglich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
Anfechtungsgegenstand war.

3. 
Folglich ist das Revisionsgesuch, soweit den Anforderungen überhaupt genügend,
offensichtlich unbegründet.

4. 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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