I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.14/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8F_14/2016 Urteil vom 19. Januar 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_596/2016 vom 26. September 2016. Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von A.________ vom 21. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2016, in das Schreiben des Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2015 zu den Eintretensvoraussetzungen, den Kostenrisiken, wie auch der Anfrage, ob dergestalt ein Revisionsdossier eröffnet werden soll, in das Antwortschreiben vom 4. November 2016 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung vom 21. November 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde, in die Verfügung vom 14. Dezember 2016, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Januar 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben