Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.12/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_12/2016

Urteil vom 16. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Gesuchstellerin,

gegen

Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_41/2016
vom 23. Juni 2016.

Sachverhalt:
Mit Urteil 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde
der Basler Versicherung AG gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2015 betreffend den Anspruch von A.________
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gut, soweit es darauf
eintrat.
Mit Gesuch vom 30. August 2016 beantragt A.________, das Urteil 8C_41/2016 sei
revisionsweise aufzuheben und der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 7.
Dezember 2015 sei zu bestätigen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG an. Nach
dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

2. 
Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe im Verfahren 8C_41/2016 gerügt, das
wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Adäquanzbeurteilung sei nicht
zulässig. Diese Rüge sei fälschlicherweise nicht behandelt worden. Damit sei
gleichsam ein Antrag der Versicherten unbeurteilt geblieben. Auf das Urteil
8C_41/2016 sei daher revisionsweise zurückzukommen und es sei, gleichsam
vorfrageweise, die Frage zu klären, ob auf die Adäquanzbeurteilung
zurückgekommen werden könne.

3. 
Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Das Bundesgericht hat im Urteil
8C_41/2016 E. 3 erwogen: "Nicht stichhaltig ist demnach der Einwand der
Versicherten, ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Adäquanzbeurteilung
sei unzulässig." Es kann daher keine Rede davon sein, die Rüge sei unbeurteilt
geblieben. Damit kann offenbleiben, ob damit gleichsam auch ein Antrag nicht
behandelt worden wäre. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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