Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.11/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_11/2016

Urteil vom 22. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Revisionsgesuch; Nichteintreten),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015
vom 14. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in das vom 22. Juli 2016 datierende und am 26. Juli 2016 persönlich überbrachte
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015
vom 14. Dezember 2015,
in die Verfügung vom 10. August 2016, mit welcher der Gesuchsteller -
vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen
nach Empfang dieser Verfügung aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 29. August 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2016
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb - wie am 29. August 2016 verfügungsweise angekündigt - auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG) und der
Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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