I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.11/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8F_11/2016 Urteil vom 22. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Bundesrichter Ursprung, Frésard, Gerichtsschreiber Krähenbühl. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Revisionsgesuch; Nichteintreten), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015 vom 14. Dezember 2015. Nach Einsicht in das vom 22. Juli 2016 datierende und am 26. Juli 2016 persönlich überbrachte Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015 vom 14. Dezember 2015, in die Verfügung vom 10. August 2016, mit welcher der Gesuchsteller - vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen nach Empfang dieser Verfügung aufgefordert wurde, in die Verfügung vom 29. August 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb - wie am 29. August 2016 verfügungsweise angekündigt - auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben