Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.97/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_97/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Januar 2016.

Nach Einsicht
in das um verschiedene Eingaben erweiterte Schriftstück vom 1. Februar 2016
(Poststempel), welchem unter anderem der Entscheid IV.2014.01134 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016 beigelegt
ist,

in Erwägung,
dass unklar ist, was der Einleger mit dem mit "Petition für ein Prozess vor
Gericht" überschriebenen, um weitere Eingaben ergänzten Schriftstück bezwecken
will,
dass das Bundesgericht einzig als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide von
Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 ff. BGG angerufen werden kann,
dass dabei unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids innert
nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist schriftlich dargelegt werden muss, welche
Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt
worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG); eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass dies nicht durch ein Gesuch um persönliche Anhörung ersetzt werden kann,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügen,
dass deshalb darauf insbesondere auch in der Annahme, es wolle damit gegen den
Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 19. Januar 2016
Beschwerde geführt werden, nicht eingetreten werden kann,
dass dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur
Anwendung gelangt, wobei gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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