Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.95/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_95/2016

Urteil vom 9. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Suzanne Davet,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ meldete sich am 11. März 2002 erstmals bei der
IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle schloss das
Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2010 ab. Das daraufhin von
der Versicherten angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern sprach ihr mit
Entscheid vom 5. August 2010 für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember
2002 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu, verneinte aber
gleichzeitig einen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2003.
Im Jahre 2013 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle Bern an und
machte eine Verschlechterung des Gesundheitzustandes geltend. Die IV-Stelle
wies das neue Leistungsgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2014 ab. Nachdem
die Versicherte wiederum Beschwerde vor dem kantonalen Gericht erhoben hatte,
kam die IV-Stelle wiedererwägungsweise auf diese Verfügung zurück und ordnete
weitere Abklärungsmassnahmen an. Nach Ergänzung der medizinischen Akten wies
die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2015 das Rentengesuch der Versicherten
bei einem Invaliditätsgrad von 10 % erneut ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ab 1. September 2013 eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches und/oder neuropsychologisches
Gutachten einzuholen bzw. die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig stellt die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt
ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder
Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3. 
Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch der
Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob
sich in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 (Zeitpunkt der letzten
rentenablehnenden bzw. rentenaufhebenden Verfügung) und dem 9. Juni 2015 (Datum
der angefochtenen Verfügung) zu einer rentenbegründenden Änderung des
Sachverhalts gekommen ist.

4. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 1. Februar
2010 und dem 9. Juni 2015 zwar verschlechtert hat, sie aber weiterhin in der
Lage ist, einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit vollzeitlich und ohne
Leistungseinschränkung nachzugehen. Was die Versicherte gegen diese
Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen. Die neurologischen Experten des Spitals B.________ haben in ihrem
Gutachten vom 16. März 2015 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb
von einer neuropsychologischen Testung keine validen Resultate zu erwarten
wären; entsprechend verstösst es nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz, wenn
auf eine erneute neuropsychologische Abklärung verzichtet wurde. Wie zudem die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, enthalten die Ausführungen der
Ergotherapeutin vom 4. Oktober 2012 keine konkreten Indizien, welche gegen die
Schlüssigkeit des Gutachtens des Dr. med. C.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 11. Dezember 2013 sprechen würden. Da auch von der
Versicherten nicht dargetan wird, der psychische Gesundheitszustand habe sich
in der Zeit nach dieser Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt erheblich
verschlechtert, konnte ohne weiteres auf eine erneute psychiatrische
Begutachtung verzichtet werden. Durfte die Vorinstanz somit ohne damit
Bundesrecht zu verletzten auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit schliessen, so besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach
abzuweisen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Advokatin Suzanne Davet wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'084.15 ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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