Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.92/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_92/2016

Urteil vom 25. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1980 geborene A.________ meldete sich am 29. Januar 2007 unter Hinweis auf
zwei Unfälle bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an.
Während des laufenden IV-Verfahrens erlitt die Versicherte einen dritten
Unfall. Nachdem die zuständige Unfallversicherung ihre Leistungen per 30. April
2013 eingestellt hatte und nach Abschluss eines von der IV-Stelle finanzierten
Belastbarkeitstrainings wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 19. November 2014 ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Dezember
2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides rückwirkend auf den Ablauf der Wartefrist
eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die
Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
stellt die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.

3. 
Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere
aber gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 20. Mai 2011 für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte vollständig arbeitsfähig ist. Im Sinne einer Alternativbegründung
hat es zudem ausgeführt, weshalb selbst dann, wenn man dem psychiatrischen
Gutachter der MEDAS Zentralschweiz gemäss Expertise vom 17. April 2012 folgend
davon ausgehen würde, die Versicherte leide unter einer dissoziativen
Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung (vgl. zu dieser Störung
auch das Urteil 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2; zur Publikation
vorgesehen), eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit trotzdem
nicht als ausgewiesen erachtet werden könnte. Was die Beschwerdeführerin gegen
die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag diese nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Weder verstösst es gegen Bundesrecht,
dass das kantonale Gericht auf den Einwand der Versicherten, es sei nicht auf
das Gutachten der SMAB AG, sondern auf jenes der MEDAS Zentralschweiz
abzustellen, mit einer Alternativbegründung antwortete, noch vermag die
Beschwerdeführerin die verschiedenen von der Vorinstanz aufgezeigten
Inkonsistenzen zu widerlegen. Nicht offensichtlich unrichtig ist im Weiteren
die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Versicherte über
erhebliche persönliche Ressourcen verfügt. Es verstösst damit nicht gegen
Bundesrecht, dass die Vorinstanz die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz
einer allfälligen Somatisierungsstörung und einer allfälligen dissoziativen
Bewegungsstörung verneint und von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Die
Beschwerde der Versicherten ist demnach abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Peter Bolzli wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben