Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.91/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_91/2016         
{T 0/2}

Urteil vom 13. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Christe & Isler Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1960, arbeitete zuletzt von April 2001 bis Ende 2002
befristet aushilfsweise in der Firma B.________. Seit 2003 ist sie
ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Am 9. November 2005 meldete
sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich wegen seit einem Jahr anhaltender
rheumatischer Beschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an. Gestützt auf die
Ergebnisse der Haushaltsabklärung gemäss Bericht vom 21. August 2006 bezog die
Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. Juni 2006 eine
Viertelsrente (Verfügung vom 4. Dezember 2006). 2008 leitete die IV-Stelle von
Amtes wegen eine erste Rentenrevision ein. Nach umfassender Prüfung des
Rentenanspruchs teilte sie der Versicherten am 27. Februar 2009 mit, dass die
Invalidenrente aufgrund unveränderter Verhältnisse weiter ausgerichtet werde.
Im Rahmen eines zweiten Rentenrevisionsverfahrens ergab eine weitere
Haushaltsabklärung laut Bericht vom 11. Februar 2013 eine Einschränkung im
Aufgabenbereich Haushalt von neu nur noch 24 %. In der Folge führte die
IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch und hob die Invalidenrente auf
(Verfügung vom 25. März 2013). Die hiegegen gerichtete Beschwerde der
Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem
Sinne gut, als es die Verfügung vom 25. März 2013 aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die IV-Stelle
zurückwies (Entscheid vom 20. November 2013).
Auf Veranlassung des kantonalen Gerichts holte die IV-Stelle bei der Firma
"Medizinische Gutachten Zug" das bidisziplinäre, psychiatrisch-rheumatologische
Gutachten vom 24. November 2014 der Dres. med. C.________ und D.________
(nachfolgend: MGZ-Gutachten) ein. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens
hielt die IV-Stelle an der revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente ab Mai
2013 fest (Verfügung vom 16. März 2015).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Dezember
2015 gut mit der Feststellung, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersucht die IV-Stelle
um Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und um Bestätigung ihrer
Verfügung vom 16. März 2015. Zudem stellte sie das Rechtsbegehren, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während die Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

D. 
Mit Verfügung vom 31. März 2016 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer
versicherten Person und zur daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die
das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2).

2. 
Strittig ist, ob die Versicherte gemäss angefochtenem Entscheid - entgegen der
IV-Stelle - ab 1. Mai 2013 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung hat.

3. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG),
die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG), die Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351) richtig
dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zur materiellen Rentenrevision
(Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Korrekt sind auch die
Hinweise auf die Wiedererwägungsvoraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) und auf die Möglichkeit der
substituierten Begründung einer zunächst revisionsweise verfügten
Rentenaufhebung oder -herabsetzung (SVR 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 2
und E. 5 Ingress mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4. 
Laut angefochtenem Entscheid ist für die Prüfung des Revisionsgrundes als
Vergleichsbasis der zeitliche Referenzpunkt im Sinne von BGE 133 V 108 E. 5.4
S. 114 gemäss Mitteilung des Ergebnisses der letzten Rentenrevision vom 27.
Februar 2009 massgebend. Damals bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den
ursprünglich am 4. Dezember 2006 verfügten Anspruch auf eine Viertelsrente bei
zwischenzeitlich unveränderten Verhältnissen. Nach unbestrittener Feststellung
des kantonalen Gerichts sind diese Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. März 2015. Vor Bundesgericht
ebenso unbestritten blieb die vorinstanzliche Qualifikation der Versicherten
als ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätige Person.

5. 
In tatsächlicher Hinsicht stellte das kantonale Gericht mit angefochtenem
Entscheid auf die beweiskräftige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
verbleibenden Leistungsfähigkeit gemäss MGZ-Gutachten ab. Die Vorinstanz
schloss daraus, die Versicherte sei seit Erlass der Verfügung vom 25. März 2013
bis zum 16. März 2015 in somatischer und psychischer Hinsicht weder in der
Ausübung einer leichten bis zeitweise wechselbelastenden Erwerbstätigkeit noch
in der Ausübung der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten und Verrichtungen
beeinträchtigt gewesen. Dem MGZ-Gutachten sei jedoch auch zu entnehmen, dass
sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahre 2006 nicht
verändert habe. Auch aus dem Vergleich der Haushaltsabklärung von August 2006
mit derjenigen von Februar 2013 lasse sich keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes ableiten. Sei keine erhebliche Änderung der
anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse seit 2006 eingetreten, fehle es
an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Demgegenüber vertritt
die Beschwerdeführerin die Auffassung, die tatsächlichen Verhältnisse hätten
sich gleich in mehrfacher Hinsicht anspruchsrelevant verändert. Zudem sei
bereits die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahre 2006 zweifellos unrichtig
gewesen.

5.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach sich
der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprache im
Wesentlichen nicht verändert habe, offensichtlich unrichtig oder sonst wie
bundesrechtswidrig sei. Vielmehr ist dem MGZ-Gutachten vom 24. November 2014
ausdrücklich zu entnehmen, dass die nach Aktenlage schon 2006 geklagten
Symptome "cum grano salis den heute vorhandenen Symptomen" entsprachen, jedoch
aus der Sicht der MGZ-Gutachter anders beurteilt wurden. Stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E.
2b S. 372; Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 3 i.f.), entfällt hier der
Revisionsgrund eines erheblich verbesserten Gesundheitszustandes.

5.2. Nach Aktenlage ist unbestritten, dass die IV-Stelle gemäss erstem
Haushaltsabklärungsbericht vom 21. August 2006 bei der zu 100 % im Haushalt
tätigen Versicherten eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 43,6 %
ermittelt hatte. Demgegenüber folgte die Vorinstanz der laut zweitem
Haushaltsabklärungsbericht vom 11. Februar 2013 im Revisionszeitpunkt
festgestellten Einschränkung von nur noch 24,25 % nicht.

5.2.1. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt praxisgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). So kann auch die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine
Rentenrevision rechtfertigen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

5.2.2. Ohne die Erhebungen oder Ergebnisse des zweiten
Haushaltsabklärungsberichtes vom 11. Februar 2013 zu beanstanden, hatte das
kantonale Gericht bereits im ersten Rechtsgang mit Rückweisungsentscheid vom
20. November 2013 die von der IV-Stelle am 25. März 2013 revisionsweise
verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs aufgehoben. Es stellte nicht auf den
zweiten Haushaltsabklärungsbericht vom 11. Februar 2013 ab, weil eine
allfällige Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich des
Haushalts bisher aus psychiatrischer Sicht nicht abgeklärt worden sei. Die
IV-Stelle habe diese Abklärung durch eine psychiatrisch-rheumatologische
Begutachtung nachzuholen. Nach Einholung des MGZ-Gutachtens schloss das
kantonale Gericht gestützt darauf im zweiten Rechtsgang mit angefochtenem
Entscheid sowohl eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes als auch
eine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im angestammten Bereich
der Haushaltsführung aus (vgl. hievor E. 5 Ingress). Eine Reduktion der
Einschränkungen im Haushalt sei nicht nachgewiesen. Denn die Differenz zwischen
erstem und zweitem Haushaltsabklärungsbericht von einer um mindestens 18 %
reduzierten Einschränkung im Haushaltsbereich finde "ihre hinreichende
Erklärung in der Ungenauigkeit, welche der Ermittlung von Einschränkungen im
Haushalt durch eine Abklärungsperson im psychischen Bereich immanent" sei.

5.2.3. Gegen diese offenbar ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung
abgestützte Schlussfolgerung, welche als Rechtsfrage vor Bundesgericht frei
überprüfbar ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507 und SVR 2011 IV Nr. 47 S.
142, 9C_591/2010 E. 4, je mit Hinweisen), wendet die Beschwerdeführerin ein,
die Vorinstanz habe es unterlassen, die sachbezüglichen Ausführungen gemäss
MGZ-Gutachten mitzuberücksichtigen.

5.2.3.1. Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem
Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten
sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er
keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen
Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben,
welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht
daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen).

5.2.3.2. Die beiden Haushaltsabklärungsberichte vom 21. August 2006 und 11.
Februar 2013 genügen den rechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil I 246/05 vom
30. Oktober 2007 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 9, aber in: SVR 2008 IV
Nr. 34 S. 111). Dem angefochtenen Entscheid ist jedenfalls keine
nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, weshalb den beiden
Haushaltsabklärungsberichten keine Beweiskraft zukommen sollte. Gestützt auf
das MGZ-Gutachten, welches die IV-Stelle auf Veranlassung der Vorinstanz zwecks
Überprüfung einer allfälligen, medizinisch begründeten Einschränkung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt hatte einholen lassen, steht
nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts fest, dass
die Versicherte im Revisionszeitpunkt weder aus somatischen noch aus
psychischen Gründen in der Ausübung einer leichten bis zeitweise
wechselbelastenden Erwerbstätigkeit oder in der Ausübung der im Haushalt
anfallenden Tätigkeiten beeinträchtigt war. Dabei stellten die MGZ-Gutachter -
wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ausdrücklich fest, dass die
Versicherte den Haushalt vollständig alleine bewerkstellige. Unter
Mitberücksichtigung der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen (E. 5.2.3.1
i.f.) und der freien Einteilbarkeit der Arbeiten im Haushalt bestehe folglich
in diesem Aufgabenbereich eine volle Arbeitsfähigkeit.

5.2.3.3. Soweit die sachverständige Abklärungsperson gemäss zweitem
Haushaltsabklärungsbericht - weitergehend als das laut angefochtenem Entscheid
beweiskräftige MGZ-Gutachten - eine Einschränkung von 24,25 % ermittelt hatte,
bleibt dies unerheblich. Denn auch dieses Ergebnis ändert jedenfalls nichts
daran, dass aus dem Vergleich der neu - nach Anpassung an die Behinderung (vgl.
hievor E. 5.2.1 i.f.) - noch verbleibenden Beeinträchtigungen mit denjenigen
anlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Sommer 2006 von einer
anspruchserheblichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. E. 5.2.1 hievor) auszugehen war.

5.2.4. Indem sich das kantonale Gericht bei dieser Ausgangslage mit
angefochtenem Entscheid ohne nachvollziehbare Begründung über die Ergebnisse
der zweiten Haushaltsabklärung hinweg setzte, verletzte es Bundesrecht.

5.3. Fand die gemäss zweitem Haushaltsabklärungsbericht ermittelte
gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von (gerundet) 24 %
unter Berücksichtigung des auf Veranlassung der Vorinstanz eingeholten
MGZ-Gutachtens keine medizinische Begründung, bleibt es bei dem von der
IV-Stelle schon im ersten Rechtsgang revisionsweise verneinten Rentenanspruch.
Die Beschwerdeführerin hat demnach die Viertelsrente zu Recht ab Mai 2013
aufgehoben. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die
Beschwerde der IV-Stelle gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben,
ob bereits die Rentenzusprache von 2006 zweifellos unrichtig war.

6. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der unterliegenden
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem für dieses Verfahren
gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von
den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) kann mangels
Bedürftigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 128 I 225 E.
2.5 S. 232 mit Hinweisen; Urteil 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.2, in: SVR
2010 IV Nr. 10 S. 31). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin auf dem
Erhebungsbogen lückenhaft eingetragenen Faktoren resultiert unter
Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 - soweit überhaupt belegt - bei
der Berechnung des prozessualen Notbedarfs offensichtlich kein Fehlbetrag.
Vielmehr verbleibt auch nach Aufrechnung eines Bedürftigkeitszuschlages von 20
% ein Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat, ohne dass Schulden
geltend gemacht worden wären, weshalb im vorliegenden Fall nicht von
Prozessarmut ausgegangen werden kann.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. März 2015 bestätigt.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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