I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.8/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_8/2016 Urteil vom 13. Januar 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold. Verfahrensbeteiligte Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Beschwerdegegner. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. November 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 5. Januar 2016 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. November 2015, in Erwägung, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), dass das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316 mit weiteren Hinweisen), dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder von der Beschwerdeführerin dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern damit ein im Sinne der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (vgl. SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und auf sie nicht eingetreten werden kann, in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Nabold Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben