Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.8/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_8/2016

Urteil vom 13. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom
5. Januar 2016 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. November 2015,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.
a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine
ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu
verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316 mit weiteren Hinweisen),
dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid
herbeiführen würde, jedoch weder von der Beschwerdeführerin dargetan wird noch
ersichtlich ist, inwiefern damit ein im Sinne der Rechtsprechung bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart
würde (vgl. SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und auf sie nicht
eingetreten werden kann,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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