Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.88/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_88/2016

Urteil vom 6. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1966 geborene A.________ war zuletzt als Bodenleger erwerbstätig gewesen,
als er sich am 15. Juli 2003 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum
Leistungsbezug anmeldete. Nachdem die IV-Stelle eine erste leistungsablehnende
Verfügung widerrufen und umfangreiche medizinische Abklärungen getroffen hatte,
sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2010 bei einem
Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. November 2008 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zu. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde
hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9.
November 2010 in dem Sinne teilweise gut, als es unter Aufhebung der Verfügung
die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich des
Valideneinkommens, an die IV-Stelle zurückwies. Die vom Versicherten und von
der IV-Stelle gegen diesen kantonalen Entscheid erhobenen Beschwerden wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2011 ab, soweit es auf die
Rechtsmittel eintrat (Verfahren 8C_958/2010 und 8C_1039/2010).
In Nachachtung dieser Entscheide tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und
verneinte mit Verfügung vom 6. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 37 %
einen Rentenanspruch des Versicherten.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 in dem Sinne
teilweise gut, als es dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 bei
einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zusprach.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. November 2008 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie dem Versicherten für die Zeit ab 1. November 2008 keine höhere als eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass der Versicherte gesundheitsbedingt nicht mehr in
der Lage ist, seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nachzugehen.
Aufgrund des Urteils 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 steht sodann fest, dass
der Versicherte in der Zeit zwischen November 2007 und dem 26. Februar 2010 in
der Lage war, einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen.

3.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere aber gestützt auf das Verlaufsgutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstitutes (ABI), Basel, vom 12. September 2012 für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2010
und dem 6. Februar 2013 (Datum der angefochtenen Verfügung; vgl. zur
Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) nicht
wesentlich verändert hat. Was der Versicherte gegen diese Feststellung
vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der
Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren selber vorgebracht, in somatischer
Hinsicht sei eine Verschlechterung im Jahre 2014 und damit ausserhalb des
vorliegend streitigen Zeitraums eingetreten. Wie die Vorinstanz weiter
überzeugend dargelegt hat, kann aus den vom Versicherten eingereichten
Berichten des behandelnden Psychiaters ebenfalls nicht auf eine
Verschlechterung bis zum 6. Februar 2013 geschlossen werden. Anzumerken ist
insbesondere, dass dieser in seinem Bericht vom 4. Dezember 2012 keine
Verschlechterung erwähnt hatte.

3.3. Ist es in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2010 und dem 6. Februar 2013
zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, so
durfte die Vorinstanz ohne weiteres von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit des
Versicherten in einer angepassten Tätigkeit für den gesamten vorliegend
streitigen Zeitraum (November 2007 bis Februar 2013) ausgehen. Eine Prüfung der
Indikatoren nach BGE 141 V 281 ist bei dieser Ausgangslage (vgl. E. 3.1 hievor)
nicht vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 585 E. 5 S. 587 ff.). Daher erübrigen sich
auch die - subeventualiter - beantragten weiteren Abklärungen.

3.4. In seinem (Zwischen-) Entscheid vom 9. November 2010 hat das kantonale
Gericht erwogen, ohne Gesundheitsschaden wäre der Versicherte im November 2008
überwiegend wahrscheinlich zwar noch als Bodenleger, jedoch nicht mehr im
Akkord erwerbstätig gewesen. Bodenlegen im Akkord sei eine Tätigkeit mit hohem
gesundheitlichen Verschleiss und ständiger Überforderung. Eine solche könne
langfristig nicht durchgehalten werden. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil
8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 nicht auf die entsprechenden Rügen des
Beschwerdeführers eingetreten, weshalb diese grundsätzlich im vorliegenden
Verfahren zu hören wären (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). In seinem Entscheid aus dem
Jahr 2010 hat das kantonale Gericht indessen auch festgehalten, bei
Akkordarbeit würde der Versicherte ein Einkommen von Fr. 84'000.- erzielen.
Würde man zu Gunsten des Beschwerdeführers von diesem Einkommen ausgehen, so
ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'185.- (für das Jahr 2008)
eine invaliditätsbedingte Einbusse von Fr. 40'815.- und damit ein
Invaliditätsgrad von 49 %. Auch diesfalls bestünde demnach nur ein Anspruch auf
eine Viertelsrente, womit die Frage, ob der Versicherte ab November 2008
weiterhin Akkordarbeit geleistet hätte, offenbleiben kann. Die Beschwerde des
Versicherten ist somit abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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