Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.856/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_856/2016

Urteil vom 5. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 15. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Datum der persönlichen Übergabe an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in
Würdigung der medizinischen Berichte, so unter anderem der kreisärztlichen
Beurteilung vom 4. April 2016, die Einstellung der Versicherungsleistungen per
31. Dezember 2015 mit der Begründung bestätigt hat, die noch vorhandenen
Beschwerden seien nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum versicherten
Ereignis vom 20. September 2013 zu sehen,
dass es zur Erfüllung der obgenannten Begründungspflicht namentlich nicht
ausreicht, lediglich Gegenteiliges zu behaupten und Arztberichte zu zitieren,
auf welche nach den Darlegungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen
Entscheid zur Beantwortung der Frage, ob auch über Ende 2015 hinaus ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und körperlichen Beschwerden
bestehe, nicht abgestellt werden kann,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie
weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthält noch den Ausführungen entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts
im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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