Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.852/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_852/2016            

 
 
 
Urteil vom 12. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generali Allgemeine Versicherungen SA, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Heilbehandlung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 28. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1989, hatte am 1. August 2010 bei der B.________ AG die
Lehre zur Detailhandelsangestellten angetreten und war in dieser Eigenschaft
gegen die Folgen von Unfällen bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG
(nachfolgend: Generali) versichert. Am 21. Juli 2011 verletzte sie sich am
rechten Bein (vgl. Unfallmeldung vom 8. August 2011). Die Generali kam in der
Folge ihrer Leistungspflicht (Heilbehandlung, Taggelder) nach. Aufgrund der
Standortbestimmung per 31. Mai 2011 war bereits Anfang Juli 2011 das Berufsziel
auf Detailhandelsassistentin zurückgestuft worden (vgl. die Verfügung des Amtes
für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen vom 4. Juli 2011). Mit Verfügung vom
13. August 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015,
stellte die Generali gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________,
Facharzt für Neurologie, vom 12. Januar 2015 die Leistungen per 31. Januar 2015
ein, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid, der ihm zugrunde
liegende Einspracheentscheid mitsamt der Verfügung aufzuheben und ihr ab 1.
Februar 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 11 %
(bzw. 10 %) sowie Heilbehandlung nach Art. 21 UVG zu gewähren. 
Die Vorinstanz und die Generali schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 äussert sich A.________ zu den eingegangenen
Stellungnahmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie
auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG. Die Parteien sind sich namentlich in Bezug
auf die Vergleichseinkommen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades uneins.
Unstreitig ist jedoch die medizinische Beurteilung gemäss Gutachten des Dr.
med. C.________ vom 12. Januar 2015. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V
29 E. 1 S. 30), namentlich die Begriffe des Validen- und des
Invalideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 und E. 5.2 S. 301; vgl. zur
LSE 2012 BGE 142 V 178), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b S. 360) sowie den Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (
Art. 21 Abs. 1 UVG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG ermittelt. Dabei ist sie beim
Invalideneinkommen vom aktuell erzielten Einkommen ausgegangen; das
Valideneinkommen hat sie gestützt auf die LSE 2012 (TA1, Kompetenzniveau 2,
Detailhandel, Frauen) festgesetzt.  
Die Verwendung von tabellarischen Werten begründet sie damit, dass einerseits
die Versicherte nach Beendigung der Lehre nicht mit einer Weiterbeschäftigung
bei der B.________ AG rechnen durfte, so dass nicht auf deren Lohnangaben
abgestellt werden könne, und dass andererseits ein Vorgehen gemäss Urteil
9C_189/2008 vom 19. August 2008 nicht gegeben sei, da sich daraus keine
allgemeine Regel ableiten lasse, wonach generell auf den mit der Behinderung
absolvierten Berufsweg abzustellen sei. So sei auch bei jungen Versicherten
eine Ausbildung, zu welcher sich die versicherte Person erst nach Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung entscheide, nicht zu berücksichtigen.
Vorliegend entspreche die Tätigkeit der Verkaufsberaterin bei der D.________ AG
nicht dem Tätigkeitsgebiet einer Detailhandelsassistentin; deshalb könne dem
Valideneinkommen nicht der Lohn bei der D.________ AG zugrunde gelegt werden. 
Den im Verfügungszeitpunkt bei der D.________ AG erzielten Lohn setzte die
Vorinstanz dem Invalideneinkommen gleich, da diese Tätigkeit der zumutbaren
adaptierten Tätigkeit gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ vom 12. Januar
2015 entspreche. Nebst dem vertraglich vereinbarten Lohn sei ein Bonus von
mindestens Fr. 1'000.- mitzuberücksichtigen, auch wenn darauf kein
Rechtsanspruch bestehe und er in der Höhe variiere; er werde jedoch regelmässig
ausbezahlt und unterliege der AHV-Beitragspflicht. 
 
4.2. Die Versicherte macht unter Berufung auf das Urteil 9C_189/2008 vom 19.
August 2008 geltend, der hier strittige Sachverhalt sei mit jenem vergleichbar,
so dass auch in ihrem Fall der an der aktuellen Stelle erzielte Lohn dem
Valideneinkommen zugrunde zu legen sei. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt
willkürlich fest, wenn sie davon ausgehe, ihre Tätigkeit für die D.________ AG
entspreche nicht der erlernten Tätigkeit. Sie wäre auch ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung bei der D.________ AG tätig, da sie in ihrem Lehrbetrieb nicht
habe weiter beschäftigt werden können; allerdings wäre sie ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 100 % tätig, so dass von einem Invaliditätsgrad von 10 %
auszugehen sei. Die Frage des Abstellens auf tabellarische Löhne sei eine
Rechtsfrage. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie sich auf die Urteile
9C_735/2014 vom 10. März 2015 sowie 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 stütze. Die
Versicherte habe schon vor dem Unfall ihre Lehre auf das Ausbildungsziel
Detailhandelsassistentin beschränkt, so dass kein Spartenwechsel stattgefunden
habe. Ihr beruflicher Werdegang wäre ohne Unfall derselbe gewesen. Ihr jetziger
Arbeitgeber und der Lehrbetrieb B.________ AG seien in derselben Sparte tätig.
Aus den angeführten Urteilen lasse sich nichts anderes ableiten: Beim Urteil
9C_735/2014 vom 10. März 2015 sei infolge nicht besonders stabiler
Arbeitsverhältnisse auf Tabellenlöhne abgestellt worden, was auf sie nicht
zutreffe; beim Urteil 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 habe sich eine während
der Lehre verunfallte Person infolge der unfallbedingten Limitationen umschulen
lassen, was bei ihr nicht der Fall sei, sei sie doch weiterhin als
Tabakwarenverkäuferin tätig. Schliesslich sei auch nicht klar, inwiefern die
von Dr. med. C.________ attestierte Beschränkung von 10 % gegen die Ermittlung
des Valideneinkommens gestützt auf den aktuellen Lohn spreche. Beim
Invalideneinkommen habe die Vorinstanz unzulässigerweise den Bonus
miteinbezogen, obwohl sie darauf keinen Rechtsanspruch habe. Selbst bei
Zugrundelegung von Tabellenlöhnen resultiere ein Invaliditätsgrad von
mindestens 10 %.  
 
4.3. Die Generali macht geltend, unbestrittenermassen könne zur Ermittlung des
Valideneinkommens nicht auf die Löhne im Lehrbetrieb abgestellt werden, da
dieser die Versicherte nach Abschluss der Lehre nicht weiter beschäftigt hätte.
Es sei deshalb auf Tabellenlöhne abzustellen. Strittig sei jedoch, ob die
Pensenreduktion von 10 % unfallbedingt sei, gehe doch Dr. med. C.________ von
einem zeitlich unbeschränkt zumutbaren Arbeitspensum aus. Es könne nicht von
der medizinisch-theoretischen Einschränkung auf den Invaliditätsgrad
geschlossen werden. Zu beachten sei auch, dass der aktuelle Arbeitgeber
überdurchschnittliche Löhne bezahle, was zu kleineren, auch negativen
Invaliditätsgraden führen könne. Die Verwendung von Tabellenlöhnen sei nicht zu
beanstanden, auch nicht die Berücksichtigung des Bonus.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Versicherte absolvierte in einem Tabakgeschäft der B.________ AG
eine zweijährige Lehre als Detailhandelsassistentin. Danach war sie vom 2.
August 2012 befristet bis 30. November 2012 bei der B.________ AG zu einem
monatlichen Lohn von Fr. 3'700.- zuzüglich 13. Monatslohn angestellt. In der
Folge war sie arbeitslos. Ab 17. Juni 2013 war sie bei der D.________ AG zu 50
% als Verkaufsberaterin angestellt (vgl. die Angaben dazu im Gutachten des Dr.
med. C.________ vom 12. Januar 2015, S. 7). Nachdem die parallel dazu in
Angriff genommene Umschulung gescheitert war, wurde ihr Pensum per 1. Juli 2015
auf 90 % erhöht.  
 
4.4.2. Soweit die Versicherte aus dem Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008
(publiziert in SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11) etwas zu ihren Gunsten ableiten will,
kann ihr nicht gefolgt werden. Denn anders als im erwähnten Urteil erhielt sie
an ihrer im Unfallzeitpunkt innegehabten Stelle nicht aus wirtschaftlichen
Gründen einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlt. Zudem geht auch die
Generali davon aus, dass die Löhne der B.________ AG mangels
Weiterbeschäftigung der Versicherten nach Abschluss der Lehre nicht massgebend
sind.  
 
4.4.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Tätigkeit als Verkaufsberaterin in einem Zigarrengeschäft nicht dem erlernten
Beruf als Detailhandelsassistentin in einem Tabakgeschäft entsprechen sollte.
So deckt sich insbesondere die im Gutachten des Dr. med. C.________ vom 12.
Januar 2015 geschilderte aktuelle Arbeit mit dem Beschrieb der in der
Berufsausbildung erlernten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin.  
 
4.4.4. Bei dieser Ausgangslage, in welcher die adaptierte Tätigkeit dem
bisherigen Beruf entspricht, erfolgt in der Praxis ein Prozentvergleich, der
eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs darstellt (SVR 2014 UV Nr. 1
S. 1 E. 4.1, 8C_211/2013). Dabei kann die Frage offenbleiben, ob dem Validen-
und Invalideneinkommen Tabellenlöhne oder das an der aktuellen Stelle erzielte
Einkommen zugrunde zu legen sind, resultiert doch so oder anders ein
Invaliditätsgrad im Umfang der eingeschränkten zumutbaren Arbeitsfähigkeit,
mithin ein solcher von 10 % (vgl. die Beurteilung des Dr. med. C.________ in
seinem Gutachten vom 12. Januar 2015, S. 21 und 23, der von einem zeitlich
vollen Einsatz bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit infolge der
schmerzbedingten Pausen ausgeht und die Leistungsminderung auf 10 % resp. die
zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 90 % festsetzt). Folglich kann auch die Frage,
wie es sich mit der Berücksichtigung des Bonus verhält, offenbleiben.  
 
5.   
Die beantragte Übernahme der Heilbehandlung nach Art. 21 UVG wird von der
Vorinstanz mangels Anspruchs der Versicherten auf eine Invalidenrente
abgelehnt. Nachdem ihr jedoch eine solche zusteht (E. 4), kann der Anspruch auf
Heilbehandlung nach Art. 21 UVG nicht grundsätzlich verneint werden. Mangels
konkreter im Streit liegender Heilbehandlung ist hier darüber nicht
abschliessend zu urteilen. Vielmehr hat die Generali im Einzelfall zu
entscheiden, ob die übrigen gesetzlich statuierten Anforderungen an die
Übernahme der Heilbehandlung gegeben sind oder nicht. Somit kann offenbleiben,
ob die Heilbehandlung nach Art. 21 UVG überhaupt zum Streitgegenstand gehört,
ist sie doch weder in der Verfügung vom 13. August 2015 noch im
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 vom Dispositiv erfasst. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Generali hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Versicherte hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Generali (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2016 und der
Einspracheentscheid der Generali Allgemeine Versicherungen AG vom 15. Dezember
2015 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2016 eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % auszurichten hat. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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