Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.850/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_850/2016

Urteil vom 9. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst, Hochstrasse
37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 9. November 2016.

Sachverhalt:
Der 1958 geborene A.________ war vom 1. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 bei
der B.________ AG angestellt. Am 24. Juni 2015 wurde über diese der Konkurs
eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 21. August 2015 mangels Aktiven
eingestellt. A.________ beantragte Insolvenzentschädigung. Mit Verfügung vom
22. Oktober 2015 und Einspracheentscheid vom 3. März 2016 verneinte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt einen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei seiner
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen.

A.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt gewährte ihm die unentgeltliche Verbeiständung und wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2016 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________,
nebst verschiedenen Feststellungsbegehren, den Antrag, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die
Insolvenzentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse
zurückzuweisen. Weiter wird um eine Nachfrist bei Mängeln der Beschwerdeschrift
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das letztinstanzliche
Verfahren ersucht.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 42 BGG). Damit
erübrigt sich, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.

3. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen zum streitigen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (vgl. Art. 51 ff. AVIG) und die dazu ergangene
Rechtsprechung, insbesondere zu dem im Rahmen der Schadenminderungspflicht
vorausgesetzten Vorgehen des Gesuchstellers gegenüber dem Arbeitgeber,
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat erkannt, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm
vorgenommenen Mahnungen an die Arbeitgeberin seiner Schadenminderungspflicht
nicht genüge getan, zumal er lediglich den ersten Monatslohn ausbezahlt
erhalten habe und die weiteren Monatslöhne ausgeblieben seien. Diese
Beurteilung entspricht Gesetz und Rechtsprechung (vgl. ARV 2014 S. 226, 8C_211/
2014 E. 2 und 6; SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9, 8C_66/2013 E. 4; je mit Hinweisen).
Sie wird auch durch das Vorbringen des Versicherten, die Arbeitgeberin sei ab
11. März 2015 mangels Organen handlungsunfähig gewesen, nicht in Frage
gestellt.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, zwar habe der Versicherte geltend
gemacht, am 8. März und 16. Juni 2015 Betreibungsbegehren gestellt zu haben.
Das erste Betreibungsbegehren sei aber nicht nachgewiesenermassen am 8. März
2015 gestellt worden, zumal es gemäss Eingangsstempel des Betreibungsamtes erst
am 31. März 2016 bei diesem eingetroffen sei. Das zweite Betreibungsbegehren
sei nach Aktenlage nicht beim Betreibungsamt eingetroffen. Zudem würde es zur
Wahrung der Schadenminderungspflicht nicht genügen, da es über drei Monate nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht worden sei. Damit sei nicht
nachgewiesen, dass der Versicherte überhaupt rechtsgültig am 8. März und 16.
Juni 2015 Betreibungsbegehren gestellt habe.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss Handelsregisterauszug vom 22. März
2016 sei das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG am 11.
März 2015 ausgeschieden. Damit sei die B.________ AG ab diesem Zeitpunkt
mangels Organen nicht handlungsfähig gewesen und habe nicht mehr rechtsgültig
betrieben werden können. Die Schadenminderungspflicht sei daher mit den
erfolgten Mahnungen rechtsgenüglich erfüllt worden.

Ob dieses Vorbringen - mit Blick auf die Öffentlichkeit des Handelsregisters -
novenrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben.
Dasselbe gilt für die Frage, ob das Ausscheiden des Verwaltungsratsmitglieds
tatsächlich die angeführten Folgen gehabt hätte, und für die in diesem
Zusammenhang gestellten Feststellungsbegehren. Denn der Beschwerdeführer hatte
bis dahin genügend Zeit und Anlass, gegen die B.________ AG
zwangsvollstreckungsrechtlich vorzugehen. Er macht denn auch selber geltend,
bereits am 8. März 2015 ein Betreibungsbegehren verfasst zu haben. Dass er
dieses dann gemäss Beweisergebnis erst viel später eingereicht hat, vermag ihn
nicht zu entlasten. Soweit der Versicherte überdies vorbringt, er habe bereits
mit Eingabe vom 25. Januar 2015 beim Amt für Wirtschaft den Organmangel der
B.________ AG geltend gemacht, verhält er sich widersprüchlich und kann ihm
nicht gefolgt werden. Denn wie dargelegt, setzt er das Ausscheiden des einzigen
Mitglieds des Verwaltungsrates selber erst auf den 11. März 2015 an. Damit
erübrigen sich, da nicht entscheidrelevant, auch Weiterungen zu seinen
Vorbringen dazu, wie die Amtsstelle mit der geltend gemachten Eingabe vom 25.
Januar 2015 hätte verfahren sollen.

5.3. Die vorinstanzliche Folgerung, dass der Beschwerdeführer die
Schadenminderungspflicht verletzt und deswegen keinen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung hat, ist aufgrund des Gesagten rechtens. Sie wird vom
Beschwerdeführer, abgesehen von den erwähnten, nicht stichhaltigen Einwänden
auch nicht in Frage gestellt.

6. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

7. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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