Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.84/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]           
8C_84/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 22. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 8. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1959, hatte sich am 8. Juni 1990 bei einem Autounfall eine
Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen. Sie bezog deswegen seit dem 1.
Oktober 1991 zunächst eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Der Anspruch wurde mehrfach
bestätigt. Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die
IV-Stelle Luzern ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts, ABI,
Basel, vom 9. Dezember 2013 ein. Gestützt darauf stellte sie die Invalidenrente
mit Verfügung vom 24. März 2014 ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 8. Januar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr auch
weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe,
subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat
sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den
Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier
der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen
darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E.
3b/bb S. 353).

3. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

4. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen sei die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung seit dem erlittenen
Schleudertrauma aus neuropsychologischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit zu 50
Prozent eingeschränkt gewesen. Gestützt auf das ABI-Gutachten sei seither eine
rentenerhebliche Verbesserung eingetreten, denn die damals ausschlaggebenden
leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Ausfälle hätten nach den
Untersuchungen der ABI-Ärzte mit verschiedenen Testverfahren nicht mehr
bestätigt werden können. Es sei nur noch eine minime neuropsychologische
Störung festgestellt worden und die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht
beeinträchtigt. Auch aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer
Sicht hätten sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei Ausübung einer
leichten bis mittelschweren Tätigkeit gefunden.

5. 
Die Versicherte macht geltend, dass sie noch immer unter dem gleichen, nach der
sogenannten Schleudertrauma-Praxis typischen "bunten" Beschwerdebild leide,
welches zur Rentenzusprechung geführt habe. Die Rentenaufhebung sei daher
unzulässig. Die ABI-Gutachter hätten insbesondere zu Unrecht ihre Nacken- und
Kopfschmerzen ausser Acht gelassen.
Dass nach den übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen weder bei der
ursprünglichen Rentenzusprechung noch anlässlich der letzten Begutachtung
organisch objektiv ausgewiesene Befunde festzustellen waren, ist nicht
ausschlaggebend. Entscheidwesentlich ist vielmehr, dass bei der ursprünglichen
Rentenzusprechung, wie von der Vorinstanz dargelegt, eine beträchtliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, bedingt vorab durch einen
Dauerschmerz im Nacken und eine neuropsychologische Funktionsstörung. Die
ABI-Gutachter bescheinigen jedoch, dass diesbezüglich in der Zwischenzeit eine
erhebliche Verbesserung mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit eingetreten ist. Dies gilt namentlich auch aus
orthopädischer und neurologischer Sicht. Erst auf Nachfrage hin wurden in den
Kopf ausstrahlende Nackenschmerzen erwähnt, die jedoch kaum noch auftreten
würden. Gemäss den ärztlichen Verlaufsberichten seien die Beschwerden bereits
seit langem deutlich zurückgegangen, wobei der genaue Zeitpunkt der Besserung
im Nachhinein nicht festzustellen sei. Es liegen keine Stellungnahmen vor, die
vom ABI-Gutachten abweichen würden. Damit sind keine konkreten Indizien
ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens sprechen
würden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b
/bb S. 353). Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die vorinstanzliche
Beurteilung deshalb nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

6. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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