Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.848/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_848/2016

Urteil vom 17. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 15. November 2016.

Nach Einsicht
in die am 20. Dezember 2016 ergänzte Beschwerde vom 13. Dezember 2016 gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht bei der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
Auskünfte einholte und die Verfahrensbeteiligten dazu Stellung nehmen liess,
dass es diese zusammen mit den weiteren, in den Akten gelegenen Beweismitteln
würdigte,
dass es dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zum Ergebnis
gelangte, es sei zwar verständlich, wenn der Beschwerdeführer auf Grund der
Rückmeldungen der damaligen Arbeitgeberin auf eine Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses gehofft habe, was aber nicht ausreiche, um ihn aus Sicht
der Arbeitslosenversicherung von den Arbeitsbemühungen während der letzten drei
Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses und damit von seiner
Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG zu befreien,
dass es den Einwand des Beschwerdeführers, er sei von Seiten der Verwaltung
über seine Schadenminderungspflichten falsch informiert worden, unter Verweis
auf eine bereits früher erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
mangelnden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit wie auch die
unzureichenden Arbeitsbemühungen bereits vor der angeblichen Falschauskunft für
unbehelflich erklärte,
dass es aus diesen Gründen die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf Tagen für
rechtens erachtete,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut sein Engagement bei der
letzten Arbeitgeberin hervorhebt und deren Verhalten kritisiert, ohne indessen
auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb deswegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen,
dass es ebenso wenig ausreicht, lediglich erneut eine Falschauskunft zu
behaupten, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen,
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogene
Beschwerdebegründung vorliegt und die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben