Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.845/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_845/2016

Urteil vom 23. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. November 2016.

Nach Einsicht
in die von A.________ per Telefax eingereichte Beschwerde vom 16. Dezember 2016
gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung ihr am 28. November 2016
ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
21. November 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016 an A.________, worin
auf die Ungültigkeit von Telefaxeingaben sowie den gesetzlichen
Mindestanforderungen an Begehren und Begründung wie auch auf die innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist,

in Erwägung,
dass Beschwerden an das Bundesgericht einer Originalunterschrift bedürfen und
Telefaxeingaben diesem Erfordernis nicht zu genügen vermögen (Art. 42 Abs. 1
BGG; BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 159 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 II 252
E. 4b f. S. 255),
dass Beschwerden überdies die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe vom 16. Dezember 2016 diesen Anforderungen offensichtlich
nicht gerecht wird,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am
13. Januar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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