Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.844/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_844/2016

Urteil vom 2. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdegegnerin,

CPV/CAP Pensionskasse Coop,
Dornacherstrasse 156, 4053 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________ war seit 1990 als Verkäuferin bei der B._________
angestellt. Am 25. Januar 1995 verletzte sie sich bei einem Sturz aus 4.2 m
Höhe. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr mit Verfügung vom 3. Juli
2002 ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) und ab
1. August 1998 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Die nach
einem Wohnsitzwechsel der Versicherten neu zuständige IV-Stelle des Kantons
Zürich bestätigte diese Rente revisionsweise (Mitteilung vom 12. Dezember
2003). In diesem Rahmen konsultierte sie unter anderem das im Auftrag des
Unfallversicherers erstellte Gutachten der Klinik C.________ vom 4. Juli 2002.
Im Februar 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie
zog unter anderem die Unfallakten bei und holte ein Gutachten des Medizinischen
Gutachtenzentrums Region St. Gallen GmbH (MGSG), St. Gallen, vom 14. September
2009 sowie einen Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 16. April 2014 ein.
Mit Verfügung vom 28. November 2014 hob sie die Rente nach Zustellung der
Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad nur noch
18 % betrage.

B. 
In Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle auf
und stellt fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente (Entscheid vom 8. November 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die CPV/CAP Pensionskasse
Coop und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. 
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache
(vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10.
Januar 2017 E. 1). Aus der Beschwerdebegründung, die in diesem Zusammenhang zur
Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerde
führende IV-Stelle auf die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs der
Beschwerdegegnerin abzielt. Daher und weil das Bundesgericht im vorliegenden
Fall bei Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden könnte,
ist darauf einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. dazu BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich
festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete
Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V
342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131).

3. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4
Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 2 IVG) und über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134
V 131 E. 3 S. 132; vgl. auch Art. 31 IVG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht erwog, für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Rentenrevision seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenbestätigenden
Mitteilung vom 12. Dezember 2003 mit denjenigen bei Verfügungserlass am 28.
November 2014 zu vergleichen. Der Vergleich der Diagnosen im polydisziplinären
Gutachten der Klinik C.________ vom 4. Juli 2002 mit denjenigen im
bidisziplinären MGSG-Gutachten vom 14. September 2009 zeige, dass der
Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert sei. Dr. med. D.________, Innere
Medizin/ Rheumatologie FMH, sei im Bericht vom 5. Juni 2015 - wie bereits die
Gutachter der Klinik C.________ - aus somatischer Sicht von 20%iger
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Auch in
psychischer Hinsicht liege ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand
vor, woran lediglich geringfügige Differenzen in der Diagnose (bei identischer
Codierung) und die zusätzlich erwähnten Somatisierungstendenzen nichts
änderten. Ein wesentlich veränderter Gesundheitszustand, der Anlass zu einer
Rentenrevision geben könnte, sei damit nicht auszumachen. Die Versicherte habe
am 28. August 2003 einen Sohn und am 6. März 2007 eine Tochter geboren.
Indessen sei sie aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht Beruf und
Haushalt vom 16. April 2014 weiterhin als zu 100 % Erwerbstätige zu
qualifizieren. Was sodann die am 1. Oktober 2009 bei der E.________ GmbH im
Umfang von 2-4 Stunden pro Woche bzw. einem Pensum von 5-10 % und einem
monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 350.- aufgenommene Erwerbstätigkeit
anbelange, könne darin keine wesentliche Veränderung der erwerblichen Situation
erblickt werden. Denn das Gutachten der Klinik C.________ vom 4. Juli 2002 habe
für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %
ausgewiesen, worauf die Verwaltung am 12. Dezember 2003 den Anspruch auf eine
ganze Renten bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 % und einem Invaliditätsgrad von
100 % bestätigt habe. Die ihr insofern mögliche Arbeitstätigkeit schöpfe die
Beschwerdegegnerin mit ihrem Pensum von 5-10 % bei weitem nicht aus.
Zusammenfassend lasse sich daher kein Revisionsgrund ausmachen, weshalb die
Beschwerdegegnerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe.

5. 
Der beschwerdeführenden IV-Stelle ist darin beizupflichten, dass das von der
Vorinstanz gewürdigte Gutachten der Klinik C.________ vom 4. Juli 2002 nebst
der in somatischer Hinsicht ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 20 % aus
psychiatrischen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder
Tätigkeit ausging. Damit traf das kantonale Gericht eine offensichtlich
unrichtige Feststellung zum Sachverhalt. Gründe, dass und weshalb diese für den
Verfahrensausgang entscheidend sein könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG), legt die
Beschwerdeführerin jedoch nicht dar. Solche sind auch nicht zu ersehen, wie
folgende Erwägungen zeigen.

6.

6.1. Am 1. Oktober 2009 nahm die Beschwerdegegnerin die Arbeit bei der
E.________ GmbH auf. Diese übte sie unbestrittenermassen auch im massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. November 2014 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220) aus.
Die IV-Stelle macht unter Berufung auf BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 geltend, die
bereits seit rund 5 Jahren bestehende Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin
stelle eine Änderung dar, die rentenrelevant sein könne. Eine Adaption an das
Beschwerdebild stelle ebenfalls einen Revisionsgrund dar. Demnach könne der
aktuelle Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu überprüft
werden. Da die Vorinstanz das Vorliegen eines Rückkommenstitels verneint habe,
habe sie sich nicht mit dem materiellen Rentenanspruch auseinandergesetzt. Die
Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2. Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung
des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes
(vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E.
6 und 7 S. 546 ff.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (SVR 2011 IV Nr. 81 S. 245, 9C_223/
2011 E. 3.1; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Indessen genügt für eine
Rentenanpassung nicht bereits "irgendeine" Veränderung im Sachverhalt. Fällt
lediglich ein verändertes erwerbliches Arbeitspensum in Betracht, bildet dies
nur dann einen Revisionsgrund, wenn es den Rentenanspruch berührt (BGE 141 V 9
E. 5.2 S. 12 f.; SVR 2011 IV Nr. 81 S. 245 E. 3.2). Dass dies im vorliegenden
Fall zuträfe und sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im erfolgten Ausmass
für sich alleine auf den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin auswirken würde,
ist nicht erstellt. Anderseits macht die IV-Stelle auch keine Gründe für eine
diesbezügliche Praxisänderung (vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541) geltend.

6.3. Entgegen dem kantonalen Gericht kommt es selbstredend nicht darauf an, in
welchem Ausmass eine versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens
tatsächlich arbeitet, sondern allein darauf, inwieweit ihr dies zumutbar ist
(Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
Daraus kann die IV-Stelle indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Entscheidend bleibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin
seit der Rentenzusprache bzw. seit der hier massgeblichen Mitteilung vom 12.
Dezember 2003 laut kantonalem Gericht nicht verändert hat. Diese nach Würdigung
der Aktenlage ergangene Feststellung tatsächlicher Art wird nicht schon dadurch
offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer
falschen Grundannahme - nämlich einer 20%igen Restarbeitsfähigkeit - im
Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs ausging.
Offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden Feststellung ergibt sich auch
nicht daraus, dass die Beschwerdegegnerin seither und dem damals vorliegenden
Gutachten der Klinik C.________ vom 4. Juli 2002 eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat. Eine erhebliche Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes ist allein dadurch nicht überwiegend wahrscheinlich
ausgewiesen. Insbesondere fehlt es am Nachweis, dass der Beschwerdegegnerin die
Ausübung erwerblicher Aktivitäten über das tatsächlich geleistete Mass
von       2-4 Stunden pro Woche hinaus zumutbar wäre. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht auf
weitere gutachterliche Abklärungen hinwirkte, ergibt sich Gegenteiliges
insbesondere nicht aus dem bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen)
MGSG-Gutachten vom 14. September 2009. Denn zum einen liegt es zu lange zurück
und kann deshalb nicht als Grundlage für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes bei Verfügungserlass am 28. November 2014 dienen (vgl.
auch Urteil 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 6). Zum anderen wurde darin aus
bidisziplinärer Sicht festgestellt, spätestens ab Oktober 1996 betrage die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 35
% in der angestammten und 80 % in einer adaptierten Tätigkeit. Hierbei handelt
es sich mit Blick auf das Gutachten der Klinik C.________ vom 4. Juli 2002 um
eine bloss unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts, die im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).

6.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass allein
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 5-10 % vorliegend
keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die IV-Stelle nicht aufzeigt und auch
nicht ersichtlich ist, dass dies den bisherigen Rentenanspruch bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % berührt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; E. 4 und 6.2
hievor). Eine über das Gesagte hinausgehende anspruchsrelevante Veränderung des
Sachverhalts im massgeblichen Vergleichszeitraum ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die Beschwerde ist somit unbegründet
und daher abzuweisen.

7. 
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der CPV/CAP Pensionskasse Coop, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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