Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.842/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_842/2016        

Urteil vom 18. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ meldete sich am 21. Januar und 8. September
1999 unter Hinweis auf die Spätfolgen eines Auffahrunfalls mit Schleudertrauma
der Halswirbelsäule vom 12. Februar 1991 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle
Luzern an. Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 sprach ihr die IV-Stelle bei einem
Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. Juni 1999 zu. Am 16. Dezember
2005 zog A.________ vom Kanton Luzern in den Kanton Zug. Daher überwies die
IV-Stelle Luzern die Akten mit Schreiben vom 6. Mai 2005 der IV-Stelle des
Kantons Zug. Eine revisionsweise Überprüfung der Rente im Jahr 2005 ergab keine
Änderung.

A.b. Im Rahmen eines im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die
IV-Stelle des Kantons Zug unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung an.
Nach schriftlichen Einwänden der Versicherten hielt die IV-Stelle mit Verfügung
vom 6. März 2014 an der polydisziplinären Begutachtung fest. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 23. Oktober
2014 ab. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid gerichtete
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (Urteil 8C_875/
2014 vom 27. Januar 2015). Mit Verfügung vom 9. April 2015 lehnte die IV-Stelle
des Kantons Zug das Gesuch der Versicherten um Übernahme von Reise- und
Unterkunftskosten für die Begutachtung ab, und das Verwaltungsgericht
bestätigte dies im Entscheid vom 14. Januar 2016.
Im polydisziplinären Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung
(ZMB), Basel, vom 26. Mai 2015 wurde A.________ eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Mit Vorbescheid vom 8.
September 2015 kündigte die IV-Stelle des Kantons Zug der Versicherten daher
die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente an, bei einem
Invaliditätsgrad von 42 %. Nachdem A.________ Einwand erhoben hatte, erging am
6. November 2015 eine Verfügung der IV-Stelle Luzern, wonach der Versicherten
ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente ausgerichtet werde. Am 13. November 2015
folgte eine gleichlautende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug, die die
Verfügung vom 6. November 2015 ersetzte.

B. 
Am 7. Dezember 2015 erhob A.________ gegen die Verfügungen vom 6. bzw. 13.
November 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses
überwies die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Das
Verwaltungsgericht forderte A.________ am 30. Dezember 2015 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 800.- auf. A.________ focht diese Verfügung mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an, doch trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2016 nicht darauf ein (Verfahren
8C_106/2016). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und im Wesentlichen beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zu
gewähren. Eventualiter sei der Entscheid vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und
die Angelegenheit zur Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Vorab bestreitet die Beschwerdeführerin die örtliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit der Begründung, die Verfügung vom 6.
November 2015 sei von der IV-Stelle Luzern erlassen worden, weshalb in der
Folge das Luzerner Kantonsgericht für die Beurteilung der dagegen gerichteten
Beschwerde zuständig gewesen wäre.

2.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 IVV werden die
Revisionsverfahren von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des
Revisionsgesuchs oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen
nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist. Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV sieht
die Zuständigkeit derjenigen IV-Stelle vor, in deren Tätigkeitsgebiet die
Versicherten ihren Wohnsitz haben (vgl. auch Urteil 8C_814/2016 vom 3. April
2017 E. 3 und 4). Für Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen ist
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte
Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

2.2. Die Beschwerdeführerin hat seit dem 16. Dezember 2004 Wohnsitz im Kanton
Zug. Daher war die IV-Stelle des Kantons Zug für die Durchführung des im Jahr
2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens zuständig. Entgegen der aktenwidrigen
Behauptung der Beschwerdeführerin traf denn auch diese IV-Stelle alle
Abklärungen bezüglich der Revisionsvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin
zweifelte deren Zuständigkeit während des laufenden Verfahrens nicht an,
sondern rief sogar zweimal das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an, damit
dieses die Rechtmässigkeit von Zwischenverfügungen prüfe. Sodann will die
Beschwerdeführerin nicht wahrhaben, dass der Erlass der Verfügung vom 6.
November 2015 mit dem Briefkopf der IV-Stelle Luzern offensichtlich auf einem
Irrtum beruht und dass diese Verfügung durch die (inhaltlich gleichlautende)
Verfügung vom 13. November 2015 ersetzt wurde, die korrekt mit dem Briefkopf
der IV-Stelle des Kantons Zug versehen wurde. Da die Zuständigkeit dieser
IV-Stelle gegeben war, bejahte auch die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
- zumal die Beschwerdeführerin weiterhin Wohnsitz im Kanton Zug hat (s. auch §
77 des Gesetzes des Kantons Zug vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes des Kantons
Zug vom 28. Januar 1993 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

3. 
Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht vor, es habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.

3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht
erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142
II 49 E. 9.2 S. 65).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung
des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V
431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S.
226; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Urteil 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017
E. 1.3).

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst Gehörsverletzungen durch die
Beschwerdegegnerin: Zum einen sei ihr die Verfügung ohne den Begründungsteil
zugesandt worden, und zum andern habe sich die Beschwerdegegnerin nicht zur
Verwertbarkeit des Gutachtens des ZMB im Licht der neuen bundesgerichtlichen
Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 geäussert. Das kantonale Gericht
führte dazu aus, dass es sich zwar nicht mehr feststellen lasse, ob die
Verfügung ohne den Begründungsteil versandt worden sei. Allerdings wäre es der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die Begründung
nachträglich einzuverlangen; ausserdem habe das Gericht selbst dem
Rechtsvertreter den Verfügungsteil noch einmal zugestellt. Des Weiteren
bestätigte das kantonale Gericht zwar, dass die Beschwerdegegnerin die
Verwertbarkeit des Gutachtens des ZMB nicht abgehandelt hatte. Immerhin nahm es
die Prüfung anhand der Standardindikatoren in der Folge selbst vor. Mit der
Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass allfällige Gehörsverletzungen des
Verwaltungsverfahrens im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt wurden, zumal
das kantonale Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist und eine
Rückweisung an die IV-Stelle das Verfahren nur unnötig verzögert hätte.

3.2.2. Dem kantonalen Gericht wirft die Beschwerdeführerin vor, es habe sich
nicht mit ihren Rügen betreffend den fehlenden Revisionsgrund, die
Verhältnismässigkeit in Anbetracht der Dauer des Rentenbezugs und ihres Alters,
die Verletzung des Rechtssicherheitsgebots auseinandergesetzt und, ohne sie
angehört oder ein weiteres Gutachten veranlasst zu haben, geprüft, ob sie über
genügend Ressourcen verfüge, um wieder erwerbstätig zu sein. Diese Kritik
entbehrt allerdings jeglicher Grundlage, was sich auch aus den folgenden
Erwägungen ergibt.

4. 
In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte,
indem sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herabsetzung der ganzen
Invalidenrente auf eine Viertelsrente schützte.

4.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
zutreffend dar. Dies betrifft die Ausführungen zu den Voraussetzungen des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bestimmung des Invaliditätsgrads
(Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 193 E.
3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99), zu Beweiswürdigung und Beweiswert von
ärztlichen Gutachten und Berichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), sowie zu den
Voraussetzungen von Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass ein
wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig
ist (BGE 140 V 514).

4.2. In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage bejahte das kantonale
Gericht sowohl einen Revisions- (Art. 17 ATSG) als auch einen
Wiedererwägungsgrund (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Des Weiteren erkannte es dem
Gutachten des ZMB vom 26. Mai 2015 vollen Beweiswert zu, wobei die Vorinstanz
insbesondere die Verwertbarkeit des unter der altrechtlichen
Schmerzrechtsprechung erstellten psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie beim ZMB, bejahte. Sie kam daher zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 26. Mai 2015 (Datum des Gutachtens
des ZMB) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei.
Aufgrund eines (unbestrittenen) Einkommensvergleichs und des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin die ihr vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen verweigert
hatte, erachtete die Vorinstanz die Reduktion der ganzen Rente auf eine
Viertelsrente als rechtmässig und verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Abnahme weiterer Beweise.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Prinzip der
Rechtssicherheit und der Rechtskraft gemäss Art. 6 EMRK und Art. 5 BV gebiete,
dass eine rechtskräftige Verfügung für alle Zeiten bindend sei und nur bei
Vorliegen aussergewöhnlicher Gründe darauf zurückgekommen werden dürfe. Ihr sei
mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Januar 2001 eine ganze Rente zugesprochen
worden, die in der Folge in einem ersten Rentenrevisionsverfahren bestätigt
worden sei. Weil sich ihr Gesundheitszustand seither nicht verändert habe,
bestehe kein solcher aussergewöhnlicher Grund, so dass die Rentenrevision
unzulässig sei.

5.1.1. Die sozialversicherungsrechtliche Rentenverfügung ist eine
Dauerverfügung, die auf einem veränderbaren Sachverhalt beruht und für die
Zukunft wirkt. Sie gewährt Dauerleistungen aufgrund eines einmal eruierten
Sachverhalts für eine (allenfalls zum vornherein festgelegte) Zeitperiode
(MATTHIAS KRADOLFER, Nachträgliche Rechtsänderungen und Verfügungsanpassungen
im Sozialversicherungsrecht, SZS 2011 S. 365 f.). Die Rechtskraft einer
derartigen Dauerverfügung erstreckt sich einzig auf einmal bejahte
Anspruchsvoraussetzungen und Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im
Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen (BGE 136 V 369 E.
3.1.1 S. 373). Sie steht daher der Anpassung an spätere (insbesondere
gesundheitliche) Veränderungen (Art. 17 ATSG) nicht entgegen (was die
Beschwerdeführerin in einer teilweise widersprüchlichen Argumentation letztlich
ebenfalls anerkennt); ebenso bleiben die prozessuale Revision und die
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i sowie Art. 53 Abs. 2 ATSG)
vorbehalten (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373 f. mit Hinweisen). Etwas anderes
lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin genannten Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte  Brumarescu gegen Rumänien vom 28.
Oktober 1999 ableiten. Denn dort ging es nicht um eine Dauerverfügung, sondern
um die Rückabwicklung einer einmaligen Leistung, nämlich um die Aufhebung einer
rechtskräftigen und bereits umgesetzten Gerichtsentscheidung betreffend die
Rückgabe eines durch den Staat unrechtmässig enteigneten Grundstücks nach
Antrag des rumänischen Generalprokurators (der gemäss rumänischem Recht befugt
war, jederzeit die Aufhebung eines rechtskräftig ergangenen Urteils zu
verlangen [§ 32 f. des Urteils]).

5.1.2. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen stellte die Vorinstanz fest,
dass sich in orthopädischer Hinsicht mangels einer rechtsgenüglichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Vergleichszeitpunkt der
Rentenzusprache zwar keine Aussagen zu einer Veränderung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit machen liessen. Doch habe sich der psychiatrische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Juli 2001
verbessert, nachdem die von Dr. med. C.________, Spezialärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, im Bericht vom 3. Juni 1999 gestellte Diagnose der
depressiven Entwicklung bei Arbeitslosigkeit und Trennung vom Ehemann (ICD-10
F43.23) weggefallen sei. Damit liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG vor.
Ausserdem sei - laut dem kantonalen Gericht - unklar, welche konkreten
ärztlichen Diagnosen zur Zusprache der ganzen Rente geführt hätten. So habe die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________ bereits damals von einer
Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % gesprochen, und der Neuropsychologe Prof.
Dr. phil. D.________ habe die Versicherte in seinem Bericht vom 13. Januar 2000
zu 60 %, künftig zu 70 % arbeitsfähig erachtet - dies bei aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht fraglichen Diagnosen (Kombination einer
tiefen Schulbildung mit einer langjährigen undifferenzierten Erwerbstätigkeit,
einem Unfall 1991 und einem gegenwärtig emotional besonders angespannten und
überfordernden Privatleben). Indem die IV-Stelle bei dieser Sachlage von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, erweise sich die Beurteilung, und
folglich auch die Zusprechung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 17. Juli
2001, als qualifiziert unrichtig. Des Weiteren sei die Berichtigung der
zweifellos unrichtigen Zusprache einer ganzen Rente von erheblicher Bedeutung.
Somit sei auch ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben.

5.1.3. Weder setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Begründungen
auseinander noch ist anderweitig ersichtlich, dass die
Sachverhaltsfeststellungen oder die daraus gezogenen Schlüsse
bundesrechtswidrig wären. Mithin sind mit der Vorinstanz sowohl der
Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG als auch der Wiedererwägungsgrund gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG zu bejahen.

5.1.4. Als unbehelflich erweist sich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin
auf BGE 135 V 201: Dort war zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine
rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung zu Ungunsten der versicherte
Person an eine geänderte Gerichtspraxis, mithin an eine nachträgliche Änderung
der Rechtslage, angepasst werden darf (vgl. auch BGE 140 V 514 E. 3.2 S. 516).
Im Gegensatz dazu geht es vorliegend einerseits um eine nachträgliche Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse (nämlich des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin) und andererseits um eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der
rentenzusprechenden Verfügung aufgrund unzutreffender
Sachverhaltsfeststellungen (bezüglich der damaligen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin). Daher beging die Vorinstanz keine Gehörsverletzung, als
sie die in BGE 135 V 201 genannten Voraussetzungen nicht prüfte.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, das kantonale Gericht habe
anhand des nach den Grundsätzen der alten Schmerzrechtsprechung erstellten
Gutachtens des ZMB die "Ressourcenprüfung" selbst vorgenommen, ohne über eigene
Fachkenntnisse zu verfügen oder die Sache zur weiteren Begutachtung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz
und das Rechtsstaatsprinzip gemäss Art. 5 BV bzw. Art. 6 EMRK verletzt.

5.2.1. Grundsätzlich sind Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V
281, auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle
anzuwenden (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369; Urteile 9C_186/2015 vom 13. April
2016 E. 4; 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen). Weil der
psychiatrische Gutachter des ZMB, Dr. med. B.________, bei der
Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
diagnostiziert hatte, prüfte die Vorinstanz, ob sein Teilgutachten vom 26. Mai
2015 den Anforderungen der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281
(Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) standhält und weiterhin verwertbar ist.
Dazu legte sie zunächst den in diesem Entscheid erarbeiteten Katalog der
Standardindikatoren richtig dar (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.), anhand
derer die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens erfolgen
soll (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 295). Auch hielt sie zutreffend fest, dass
medizinische Gutachten, die noch nach altem Recht eingeholt wurden, ihren
Beweiswert nicht per se verlieren, sondern in jedem einzelnen Fall zu prüfen
ist, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht, wobei je nach Abklärungstiefe
und -dichte eine punktuelle Ergänzung genügen kann (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
Mit andern Worten führt eine "altrechtliche" Expertise nicht zwangsläufig zu
einer neuen Begutachtung. Eine solche ist nur dann verhältnismässig, wenn dem
Gutachten bei einer gesamthaften Würdigung und einer besonders sorgfältigen
Prüfung keine materielle Schlüssigkeit beigemessen werden kann (BGE 137 V 210
E. 6 Ingress S. 266; Urteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4
mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13).

5.2.2. In der Folge würdigte die Vorinstanz das Gutachten anhand der Grundsätze
der neuen Schmerzrechtsprechung: Dabei hegte sie angesichts der nicht besonders
eingehenden Begründung Zweifel daran, ob Dr. med. B.________ die
Diagnosekriterien der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seriös geprüft
hatte, und erachtete es als fraglich, ob der bei dieser Diagnose vorausgesetzte
andauernde, schwere und quälende Schmerz gegeben war. Dessen ungeachtet prüfte
sie die einzelnen Indikatoren und kam zum Ergebnis, dass jedenfalls nicht von
einem auffällig schweren funktionellen Schweregrad auszugehen sei. Da die
Beschwerdeführerin sich seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung
befinde (und von einer früheren Behandlung bei Dr. med. C.________ profitiert
habe), könne zudem keine Rede sein von einer Behandlungsresistenz. Einen
Eingliederungsversuch habe die Beschwerdeführerin trotz angebotener
Unterstützung durch die Beraterin der Invalidenversicherung nicht wahrgenommen.
Zwar bestünden gemäss dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. E.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie beim ZMB, die orthopädischen Diagnosen des
chronischen cervikovertebralen und des chronischen thorakolumbalen
Schmerzsyndroms, die unbestrittenermassen eine Einschränkung von 20 %
begründeten. Doch seien dem Gutachten keine weiteren bedeutenden somatischen
Diagnosen zu entnehmen, so dass insgesamt nicht von schwerwiegenden
Komorbiditäten auszugehen sei, die sich wesentlich auf die Überwindbarkeit
auswirken könnten. Zweifel an der Konsistenz der Auswirkungen der
Gesundheitsschädigung weckten des Weiteren das Aktivitätenniveau der
Beschwerdeführerin, der Widerspruch zwischen dem geltend gemachten grossen
Leidensdruck und der fehlenden psychiatrischen Behandlung sowie Auffälligkeiten
bei der klinischen orthopädischen Untersuchung (ständig variierender
Muskeltonus im Schulter-Nacken-Bereich sowie eine Einschränkung der
HWS-Rotation nach links, die sich ganz erheblich gebessert habe, wenn die
Beschwerdeführerin habe abgelenkt werden können oder sich nicht beobachtet
gefühlt habe). Etwas zwiespältiger falle die Bewertung des
Persönlichkeitskomplexes aus. Dort sei zwar aufgrund der akzentuierten
Persönlichkeitszüge von einer auffälligen, möglicherweise ressourcenraubenden
Persönlichkeitsstruktur zu sprechen. Die von Dr. med. B.________ aufgrund der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der akzentuierten
Persönlichkeitszüge attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %
im Sinn einer Rendement-Verminderung könne somit durchaus schlüssig und
widerspruchsfrei nachvollzogen werden.

5.2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit dieser ausführlichen und
differenzierten Argumentation auseinander noch scheint sie sie überhaupt zur
Kenntnis zu nehmen, wenn sie behauptet, das kantonale Gericht habe einzig
aufgrund des Umstands, dass sie sich mit Bekannten treffe, auf genügende
Ressourcen geschlossen. An der Verwertbarkeit des Gutachtens ändert entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin sodann nichts, dass die Gutachter die
Diagnosen in solche mit und solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
unterteilten. Denn diese Einteilung resultiert aus der Befunderhebung und
bildet ein bedeutsames Ergebnis der Begutachtung. Ausserdem ist daran zu
erinnern, dass nicht jede gesundheitliche Störung geeignet ist, die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit wesentlich und lang dauernd zu beeinträchtigen.

5.2.4. Zu ergänzen bleibt, dass die psychiatrische Einschätzung zwar auf die
(inzwischen überholten, vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.2 S. 297; 130 V 352 E. 2.2.3
S. 354 f.) sog. Foerster-Kriterien Bezug nimmt, sich jedoch nicht allein auf
diese stützt. Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gutachter von der
Vermutung der Arbeitsfähigkeit hätte leiten lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.3.1
S. 290; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Auch testete er die Leistungsfähigkeit
unter anderem anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und
Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF APP, vgl. hierzu
Urteil 8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27;
Urteil 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). Dabei resultierte sowohl in
der bisherigen wie in einer adaptierten Tätigkeit bei
Persönlichkeitsakzentuierung und anhaltender somatoformer Schmerzstörung eine
mittelgradige Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit/
Selbstbehauptungsfähigkeit bei ansonsten unauffälligen Items. Auch diese
Aspekte sprechen dafür, dass das Gutachten unter der neuen Rechtsprechung
weiterhin verwertbar bleibt und auf dessen Ergebnisse abgestellt werden darf.

5.2.5. Irrelevant ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, die
Begutachtung sei nicht vollständig, weil die neuropsychologische Abklärung
fehle. Denn zum einen verweigerte sie selbst die vom ZMB angesetzte
neuropsychologische Untersuchung. Zum andern hielten die Gutachter fest, dass
eine neuerliche neuropsychologische Vergleichsuntersuchung zwar sinnvoll
gewesen wäre; doch habe sich auch ohne diesbezügliche Untersuchungen eine
schlüssige Einschätzung erreichen lassen. Namentlich legte Dr. med. B.________
dar, dass sich bei ihr klinisch-psychiatrisch keine kognitiven Störungen hätten
nachweisen lassen. Sie habe fliessend gesprochen, differenziert ein Sprichwort
interpretieren können und auch keine Mühe gehabt, die von ihr erwähnten Details
chronologisch aktenkonform und korrekt einzubetten. Mit Verweis auf diese
unbestrittenen Ausführungen verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf
neuropsychologische Abklärungen.

5.2.6. Zusammenfassend verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es
das Teilgutachten des Dr. med. B.________ auch nach der neuen Rechtsprechung
als voll beweiskräftig erachtete, gestützt auf das Gutachten des ZMB annahm,
die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig, und im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236) auf weitere Abklärungen verzichtete. Folglich durfte es auch ohne
Gehörsverletzung von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin zur
Frage ihrer Ressourcen absehen (wobei die Beschwerdeführerin eine solche
Anhörung nicht beantragt hatte).

5.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz ferner keine
Eingliederungsmassnahmen veranlassen dürfen, bevor festgestanden habe, ob das
Gutachten beweistauglich sei, ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorliege
und die Revision zulässig sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe daher zuerst
den Entscheid über die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens abwarten und das
Verfahren bis dahin sistieren wollen. Folglich dürfe auch nicht gesagt werden,
sie habe die Eingliederungsmassnahme verweigert. Im Übrigen sei eine
Eingliederung angesichts ihres Alters von 51 Jahren und des rund
sechzehnjährigen Rentenbezugs ohnehin unverhältnismässig und zwecklos.

5.3.1. Art. 1a lit. a und Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG
sowie Art. 7 ATSG statuieren den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Demnach
gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur
erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet
dies, dass sie zuerst prüfen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind,
bevor der Rentenanspruch untersucht wird (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September
2010 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 193 Rz. 1033). Dies
gilt nicht nur bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsgesuchs, sondern auch
im Revisionsfall (BGE 108 V 210 E. 1d S. 213 f.; Urteile 9C_283/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 4.2.1; 9C_228/2010 vom 16. April 2011 E. 3.1, 3.3 und 3.4 mit
Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
Zwar ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die
versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15
Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder
Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür
ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist
(Urteile 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1; 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011
E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; s. auch PETRA
FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer
langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Aus den
beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder
Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten,
sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen
Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als
nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteile 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E.
5.2, nicht publ. in: BGE 139 V 442, aber in: SVR 2013 IV Nr. 46 S. 140; 9C_228/
2010 vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Entzieht oder
widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die
Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die
IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat (Art. 21
Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG).

5.3.2. Da die Beschwerdeführerin während mehr als 15 Jahren eine ganze Rente
bezogen hatte, war die Beschwerdegegnerin aufgrund des eben Dargelegten
verpflichtet, sie bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen;
andernfalls hätte sie Bundesrecht verletzt. Sie tat dies, indem sie der
Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten anbot. Die Beschwerdeführerin stellte sich in der
Folge auf den Standpunkt, dass Eingliederungsmassnahmen sinnlos seien, bevor
die Verwertbarkeit des polydisziplinären Gutachtens gerichtlich geklärt sei. Im
Mahnschreiben vom 13. August 2015 bejahte die Beschwerdegegnerin die
Verwertbarkeit des Gutachtens, forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf Art. 21 Abs. 4 ATSG letztmalig auf, bis 31. August 2015 einen Termin mit
der Eingliederungsberaterin zu vereinbaren, und drohte ihr ausdrücklich an,
dass ohne weitere Erhebungen aufgrund der Akten verfügt werde, sollte sie sich
gegen die Unterstützung der Eingliederungsberatung aussprechen. Weil die
Beschwerdeführerin an ihrer Weigerung festhielt, erliess die IV-Stelle am 8.
September 2015 den Vorbescheid wie angekündigt gestützt auf die Akten. Die
Beschwerdegegnerin führte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt
durch. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern ihr Vorgehen
unverhältnismässig gewesen wäre. Der Vorinstanz ist folglich darin zuzustimmen,
dass dieses Verhalten auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen
lässt.

5.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art. 8 EMRK sind unverständlich,
so dass darauf nicht eingegangen werden kann, umso weniger, als in diesem
Zusammenhang eine qualifizierte Begründungspflicht besteht (Art. 106 Abs. 2
BGG).

5.5. Weil der Einkommensvergleich nicht beanstandet wird, hat es mit dem
Invaliditätsgrad von 42.3 % sein Bewenden. Die Herabsetzung der ganzen Rente
auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) erweist sich im Ergebnis als
rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben