Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.839/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_839/2016

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1979 geborene A.________ meldete sich im Januar 2012 wegen den Folgen
eines am 20. November 2011 erlittenen Autounfalls, bei dem er sich Verletzungen
an beiden Beinen sowie am linken Arm zugezogen hatte, bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Zürich
erwerbliche Abklärungen vorgenommen und die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) beigezogen hatte, verneinte sie mit Verfügung
vom 8. Mai 2013 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Entscheid vom 5. Mai 2014
die rentenabweisende Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen
an die Verwaltung zurück.

A.b. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine psychiatrische und orthopädische
Untersuchung des A.________ bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD,
Bericht vom 31. August 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
verneinte sie mit Verfügung vom 19. Juli 2016 erneut einen Anspruch auf eine
Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben, es sei ihm
"eine Rente nach Gesetz" auszurichten und es sei eine unabhängige
psychiatrische Begutachtung, vorzugsweise im Rahmen eines Gerichtsgutachtens,
zu veranlassen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3
S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die
Rentenabweisung schützte, indem es gestützt auf den psychiatrischen RAD-Bericht
vom 31. August 2015 einen IV-relevanten Gesundheitsschaden verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht stellte aufgrund des Berichts der Frau med. pract.
B.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom
31. August 2015 fest, in somatischer Hinsicht sei, wie bereits mit Entscheid
vom 5. Mai 2014 festgelegt wurde, von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Bei der Beurteilung des
psychischen Gesundheitszustands stellte es auf den Bericht des med. pract.
C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 31. August
2015 ab, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose
mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne.

2.3. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem
psychiatrischen RAD-Bericht vom 31. August 2015 in Verletzung von Bundesrecht
volle Beweiskraft beigemessen. Bereits geringe Zweifel seien gegeben, weil
dieser sich nicht mit den Arbeitsbemühungen des Versicherten auseinandersetze,
zumal die tatsächlich gezeigte Arbeitsleistung im ausgeübten
Beschäftigungsprogramm mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Frau
Dr. med. D.________, Oberärztin, psychiatrische Klinik E.________,
übereinstimme (Bericht vom 10. November 2015). Die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiere weder
Vorinstanz noch die RAD-Ärztin bzw. werde wegen IV-fremder Faktoren
ausgeschlossen. Sodann habe der RAD-Arzt keine Fremdanamnese erhoben, obwohl
die Einschätzung der Frau Dr. med. D.________ von derjenigen des RAD stark
divergiere. Indem die Vorinstanz auf den RAD-Bericht abgestellt, aber weder die
vorliegende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch jene einer
mittelgradigen depressiven Episode berücksichtigt habe, liege eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung der bundesrechtlichen
Beweiswürdigungsregeln vor. Es bestünden zumindest geringe Zweifel an der
Schlüssigkeit des RAD-Berichts, weshalb ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wenigstens bis August 2015 (RAD-Bericht)
ein "temporärer Anspruch auf Leistungen" zuzusprechen.

3. 

3.1. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 ^bis IVG). Die RAD
können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen.
Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG
betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E.
4.2.1).

3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Allerdings ist
hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich
Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht
ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab.
Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im psychiatrischen RAD-Bericht als schlüssig. So folgte sie
der Begründung des Psychiaters, wonach die Tatsache, dass der Versicherte seine
Ferien im Irak verbringe und auch unmittelbar nach seiner Flucht aus dem Irak
vollschichtig mehrere Jahre arbeitsfähig gewesen war (von 1999 bis 2011,
IK-Auszug), gegen eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Krieges
und der Gefangenschaft im Irak spreche. Auch der Umstand, dass in früheren
Arztberichten festgehalten wurde, es bestehe der Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung, führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine
solche Diagnose im hier relevanten Beurteilungszeitraum finde keine schlüssige
fachärztliche Bestätigung. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung
nach dem erlittenen Autounfall hielt die Vorinstanz grundsätzlich richtig fest,
die Diagnose nach den Richtlinien der ICD sei nur zu stellen, wenn sie nach
einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftrete.
Rechtsprechungsgemäss sei eine posttraumatische Belastungsstörung nur nach
einer extremen Belastung invalidisierend, wobei der Verkehrsunfall vom 20.
November 2011 nicht als dermassen eindrücklich und einschneidend zu
qualifizieren sei, wie dies zur Annahme einer solchen Diagnose Voraussetzung
wäre (Urteil 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1). Das kantonale Gericht
begründete dies mit der Tatsache, der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage,
tagsüber alleine Auto zu fahren, ebenfalls nachts, wenn auch in Begleitung.

4.1.2. Die fehlende Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode
im RAD-Bericht erachtete das kantonale Gericht sodann wegen der seltenen
Medikamenteneinnahme (vgl. Laborbefunde vom 11. August 2015) und nur monatlich
stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen als schlüssig.
Weiter sah es die Verneinung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD 10 F 45.41) mit dem Hinweis auf fehlende Belege
für einen emotionalen Konflikt durch die erlittenen Traumata als Schmerzursache
sowie auf nicht zu berücksichtigende psychosoziale Belastungsfaktoren ebenfalls
als gerechtfertigt an.

4.2. Zwar mögen die Ausführungen im RAD-Bericht über weite Teile überzeugend
sein. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts sind angesichts der übrigen
im Recht liegenden psychiatrischen Berichte, insbesondere der psychiatrischen
Klinik E.________, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode
vorliegen, aber zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Beurteilung gegeben. Rückschlüsse über die
gesundheitliche Situation mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich
des frühest möglichen Rentenbeginns im Januar 2013 lässt der RAD-Bericht keine
zu, zumal nicht näher ausgeführt wird, weshalb und ab wann die im Bericht
festgehaltene wesentliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Es
wird sodann zu Recht eingewendet, dass sich darin, wie auch im vorinstanzlichen
Entscheid, keine Darlegungen finden zum Umstand, dass eine zur
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Widerspruch stehende tatsächliche
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Tätigkeit im Rahmen von
Beschäftigungsprogrammen festgestellt wurde. Auch fehlt im Lichte von BGE 141 V
281 eine genügende Auseinandersetzung mit der in den Berichten der
psychiatrischen Klinik E.________ postulierten Schmerzproblematik, indem das
kantonale Gericht einzig auf einen fehlenden emotionalen Konflikt und auf
psychosoziale Belastungsfaktoren hinwies. Dadurch dass es dem RAD-Bericht
vollen Beweiswert zusprach mit der Begründung, keine der vorgebrachten
Erkenntnisse vermöge den RAD-Bericht umzustossen, verletzte es die
bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln (E. 3.2).

4.3. Ausweislich der medizinischen Aktenlage liegen zusammenfassend zumindest
geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit vor, zumal er doch recht knapp
gehalten ist und - namentlich mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn
ab Januar 2013 - keinen Aufschluss über den Verlauf der gesundheitlich
bedingten Arbeitsunfähigkeit bietet. Die Vorinstanz wäre daher gehalten
gewesen, eine psychiatrische Expertise einzuholen, da die gesamten
medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung erlauben, ob und
gegebenenfalls ab wann eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Demnach
ist dem Eventualbegehren zu entsprechen und die Sache zur Einholung eines
psychiatrischen Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Je nach
Diagnosestellung wird allenfalls die Rechtsprechung zu den anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden
gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein (vgl. auch BGE 142 V 342 zur
posttraumatischen Belastungsstörung), damit eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich sein wird (BGE 141 V 281 E. 8 S.
309). Hernach wird das kantonale Gericht neu zu entscheiden haben. Weiterungen
zu dem Antrag auf "temporäre Leistungen" erübrigen sich folglich.

5. 
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleich. Die Beschwerdegegnerin hat
daher im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen und dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang ist sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2016 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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