Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.838/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_838/2016

Urteil vom 29. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
25. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016 und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz die von der Sozialhilfebehörde gestützt auf § 26 lit. a
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) des Kantons Zürich verfügte
Rückerstattung von zuvor ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von
Fr. 6'901.55 bestätigte und sich dabei einlässlich mit den Parteivorbringen
auseinandersetzte,
dass die Beschwerdeführerin zwar wie bereits vor Vorinstanz durchaus auch die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, vor allem des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Thematik: Akteneinsicht), rügt, ohne indessen auf die dazu
bereits ergangenen Erwägungen des kantonalen Gerichts (zur Akteneinsicht E. 3)
näher einzugehen und anhand derer aufzuzeigen, inwiefern diese oder der
Entscheid selbst konkret verfassungsverletzend sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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