I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.837/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_837/2016 Urteil vom 19. Dezember 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), dass eine diesen Anforderungen genügende Eingabe innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfirst eingereicht sein muss, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeschrift jeglichen Bezug auf die zu einer Verneinung eines Rentenanspruchs führenden vorinstanzlichen Ausführungen vermissen lässt; lediglich in allgemein gehaltener Form zu behaupten, der angefochtene Entscheid würde in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, weil der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und die Gesundheitsbeschwerden nicht richtig gewürdigt worden seinen, genügt nicht, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Dezember 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben