Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.836/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_836/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016, worin die
von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016
angeordnete polydisziplinäre Begutachtung durch Ärzte der SMAB AG bestätigt
wurde,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer
sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG;
BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin das Bundesgericht anruft, damit von einer
Begutachtung bei der Gutachterstelle SMAB AG und den dort tätigen Ärzten
abgesehen werde,
dass sie sich damit im Ergebnis gegen die Einsetzung der Gutachterstelle als
solcher beschwert, was sich angesichts der eingangs dargelegten Rechtsprechung
im gegenwärtigen Verfahrensstadium als unzulässig erweist,
dass abgesehen davon die angerufenen Daten - da unvollständig und auf
Freiwilligkeit beruhend erhoben - ohnehin nicht relevant sind und darüber
hinaus keine Rückschlüsse auf die einzelnen Experten erlauben, insoweit im
Vornherein auch nicht geeignet wären, eine systematische Voreingenommenheit
eines Experten (verlässlich) zu belegen (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23 [Urteil 8C_599
/2014 vom 18. Dezember 2015] insbesondere E. 6.5 in fine und E. 6.6),

dass, soweit sie darüber hinaus die fehlende Berufsausübungsbewilligung der als
Gutachterin vorgesehenen Dr. med. B.________ bemängelt, dies als materieller
Einwand zu qualifizieren ist, welcher erst mit dem Entscheid in der Sache im
Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248;
Urteile 8C_8/2017 vom 3. März 2017 mit Hinweis und 9C_829/2016 vom 14. Dezember
2016),
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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