Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.830/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_830/2016

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die am 10. Dezember 2016 (Einschreibestempel) der Post übergebene Beschwerde
gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. November 2016 an den Vater
von A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. Oktober 2016,

in Erwägung,
dass die Beschwerde entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung
offensichtlich nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss
Art. 44-48 BGG am 9. Dezember 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht
worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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