Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.82/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_82/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 15. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ meldete sich am 13. Mai 1998 wegen verschiedenen
Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Zug tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen und sprach
der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2003 ab 1. Mai 1998 eine ganze
Invalidenrente zu. Das im Jahr 2007 durchgeführte Revisionsverfahren ergab
keine anspruchserheblichen Veränderungen. Im Rahmen eines weiteren, im Jahr
2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle das
polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums Region St.
Gallen (MGSG), vom 3. November 2014. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 hob die
IV-Stelle gestützt auf Art. 17 ATSG die Invalidenrente auf das Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 insoweit teilweise gut, als es die
Beschwerdegegnerin anwies, der Beschwerdeführerin die Rente ab 1. April 2015
bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids im bisherigen Umfang rückwirkend
auszurichten; weiter wies es die Beschwerdegegnerin an, Massnahmen auf
Wiedereingliederung im Sinne der Erwägungen zu prüfen. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Abänderung von Ziff. 1
und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerde
gutzuheissen und es sei ihr auch nach dem 1. April 2015 eine ganze Rente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Anordnung der rückwirkenden Rentenausrichtung ist nicht mehr zu
beurteilen, insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach Eröffnung des angefochtenen
Entscheids Anspruch auf eine Invalidenrente hat, was die Vorinstanz in
Anwendung der neuen Rechtsprechung BGE 141 V 281 gestützt auf die
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 [AS 2011.5659];
nachfolgend: SchlBest. IVG, vgl. BGE 139 V 547 E. 6 f. S. 559 ff.) verneint
hat.

2.2. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der Versicherten sei wegen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit hypochondrischen Zügen eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Das MGSG-Gutachten vom 3.
November 2014 habe diese Diagnosen bestätigt, jedoch daraus keine
Arbeitsunfähigkeit mehr abgeleitet. Gestützt auf die SchlBest. IVG könne keine
Rentenaufhebung erfolgen, wenn die Versicherte - wie im vorliegenden Fall -
über 15 Jahre eine Rente bezogen habe. Gestützt auf das Urteil 8C_576/2014 E.
4.4 habe die Vorinstanz die Einleitung der Rentenrevision auf den Sommer 2012
terminiert. Es dränge sich eine Praxisänderung auf. Der Gesetzgeber erachtete
die Wiedereingliederungschancen nach 15 Jahren Rentenbezug als nicht mehr
gegeben, deshalb müsse der Anspruch auf Wiedereingliederung und die Kenntnis
des Revisionsgrunds vor Ablauf der 15-jährigen Frist gegeben sein. Im konkreten
Fall habe die Versicherte erst mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14.
Oktober 2015 erfahren, dass ihr der Rentenanspruch gestützt auf die SchlBest.
IVG entzogen werden solle. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde
sie erst mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 orientiert. Im Eventualantrag
werde eine erneute Begutachtung nach BGE 141 V 281 beantragt. Es könne der
Versicherten in Unkenntnis der Rechtsprechung nicht zum Vorwurf gemacht werden,
keine Therapien befolgt zu haben. Gestützt auf dieses neue Erfordernis habe die
Versicherte nun psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Insgesamt
habe die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf das Gutachten eine erhebliche
funktionelle Leistungseinschränkung verneint.

3.

3.1. Der "Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird," wird nicht
anhand des Momentes bestimmt, in welchem die versicherte Person erstmals
schriftlich Kenntnis von der gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG ins Auge
gefassten Rentenaufhebung erhielt (vgl. SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C_773/2013
E. 3.1 i.f. in Verbindung mit E. 3.3.2 i.f.). Vielmehr richtet sich der
Zeitpunkt der mit Blick auf lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG fristwahrenden
Einleitung der Rentenüberprüfung nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesenen tatsächlichen Beginn des Verfahrens. Liegt dieser Zeitpunkt vor
dem 1. Januar 2012 (Inkrafttreten von lit. a SchlBest. IVG), bildet der 1.
Januar 2012 den fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden
Rentenbezugsdauer (BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21). Bei einem nach den
Schlussbestimmungen eingeleiteten Revisionsverfahren sind betreffend den
Nachweis der Eröffnung des Überprüfungsverfahrens keine einschränkenderen
Voraussetzungen abzuleiten als hinsichtlich des Revisionsverfahrens nach Art.
17 Abs. 1 ATSG.

3.2. Unbestritten ist, dass der Ablauf des 15-jährigen Rentenbezugs im April
2013 erfolgte. Gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, der
weder offensichtlich unrichtig ist noch sonstwie Bundesrecht verletzt, erfolgte
die Einleitung der Rentenrevision mit Zustellung des Fragebogens an die
Versicherte im August 2012. Der ausgefüllte Fragebogen ging am 3. September
2012 bei der IV-Stelle ein. Trotz mehrfacher Aufforderung ab September 2012
traf der Bericht des behandelnden Arztes erst am 23. April 2013 bei der
IV-Stelle ein. Die Vorinstanz stellte demnach gestützt auf die Rechtsprechung
zu Recht fest, dass die Einleitung der Revision im Sommer 2012 erfolgte. Eine
Praxisänderung drängt sich insbesondere in Anbetracht des geschilderten Ablaufs
nicht auf. Es kann nicht sein, dass wegen zeitlichen Verzögerungen seitens der
Versicherten oder ihres Hausarztes die Einleitung eines Revisionsverfahrens als
nicht rechtzeitig erachtet werden soll. Der vorliegende Fall macht gerade
deutlich, dass ein objektiver Anknüpfungspunkt, wie hier die Zustellung des
Rentenrevisionsfragebogens, zu Recht den tatsächlichen Beginn des
Revisionsverfahrens bestimmt. Sodann ist im Zeitpunkt der Einleitung der
Revision deren Resultat (ob eine bestehende Rente bestätigt oder abgeändert
wird) offen. Denn das Resultat ist die Folge des Revisionsverfahrens; eine
andere Sichtweise würde der Pflicht zu einer ergebnisoffenen Abklärung
zuwiderlaufen. Folglich ist auch nicht relevant, ab wann der Versicherten der
Rentenverlust bewusst war. Der Gesetzgeber hat denn auch hinsichtlich des
Nachweises der rechtzeitigen Einleitung der Rentenüberprüfung vor Ablauf der
15-jährigen Rentenbezugsdauer gemäss lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine
Beschränkung der zulässigen Beweismittel statuiert. Der Beweis der
Rechtzeitigkeit der Einleitung einer Rentenüberprüfung im Sinne von lit. a Abs.
4 SchlBest. IVG ist demnach nicht vom Empfang des Vorbescheids oder einer
anderen schriftlichen Mitteilung auf Seiten der betreffenden versicherten
Person abhängig. Ein Widerspruch zwischen Abs. 2 und Abs. 4 der Schl.Best. IVG
ist dabei nicht ersichtlich. Vielmehr hielt der Gesetzgeber konkret in Abs. 2
den Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung fest, während er in Abs. 4
mit Einleitung der Überprüfung die zeitliche Grenze für eine Änderung des
Rentenbetreffnisses setzte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht demnach
im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen.

4.

4.1. Nach der überarbeiteten Rechtsprechung ist bei der Invaliditätsbemessung
aufgrund psychosomatischer Störungen stärker als bisher der Aspekt der
funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich in den diagnostischen
Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit wird an
der Überwindbarkeitsvermutung nicht festgehalten. Das bisherige Regel/
Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (BGE 141
V 281 Regeste).

4.2. Die medizinischen Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der
somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als
"vorherrschende Beschwerde" verlangt wird "ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F45.4 S. 233).
Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und
insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich
sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich
einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 130 V 396).

5.

5.1. Es liegt hauptsächlich das polydisziplinäre MGSG-Gutachten vom 3. Juni
2014 vor. Dieses gibt hinreichenden Aufschluss für die Beurteilung des
Gesundheitszustands nach den Vorgaben von BGE 141 V 281, zumal beschwerdeweise
nicht genügend dargetan wird, weshalb die Expertise nicht beweiswertig sein
sollte (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Weitere Abklärungen sind daher nicht
erforderlich.

5.2. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 3. Juni 2014
fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt
wurden. Sie gelangte nach BGE 141 V 281 zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiterin wie auch in allen anderen angepassten Tätigkeiten zu
100 % arbeitsfähig sei, weshalb eine invalidenversicherungsrechtlich
massgebliche Arbeitsunfähigkeit in Bestätigung der Aufhebungsverfügung vom 5.
Februar 2015 nicht mehr gegeben sei.

5.3. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
im Teilgutachten unter dem Titel "Psychiatrische Diagnosen/ Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Somatisierungsstörung mit leichter
hypochondrischer Störung (ICD-10 F45.0 und ICD-10 F45.2), einen Verdacht auf
Schmerzmittelabusus sowie einen Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf. Ein diagnose-inhärenter Bezug zum
Schweregrad fehlt (vgl. Urteil 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und E.
4.4, zur Publikation vorgesehen), weshalb der Mediziner schon deshalb von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Der funktionelle Schweregrad einer
Störung beurteilt sich hingegen nach deren konkreten funktionellen Auswirkung
und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt
beeinträchtigt ist (Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Der
Psychiater begründete einlässlich und nachvollziehbar das Fehlen einer
psychischen Störung mit Krankheitswert mit den vorhanden Ressourcen der
Versicherten, die für die Versorgung des Haushalts und das Kochen aufkommt,
spazieren geht, guten Kontakt mit der Familie hat und zwischen Serbien und der
Schweiz hin und her pendelt. Mit Blick auf das funktionelle Leistungsvermögen
und der Verfügbarkeit der psychischen Ressourcen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 24,
I 649/06 E. 3.2 und E. 3.3.1) verneinte die Vorinstanz zu Recht einen
erheblichen funktionellen Schweregrad der Störung. Sämtliche Vorbringen der
Versicherten sind nicht geeignet, diesen Punkt zu widerlegen. Insbesondere
greift das Argument nicht, die Versicherte hätte in Kenntnis der neuen
Rechtsprechung psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen. Denn
hinsichtlich des Aspekts "behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck" gilt es in erster Linie zu berücksichtigen, dass
die fehlende Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen Ausdruck für einen
fehlenden Leidensdruck ist. Selbst bei gesamthafter Betrachtung über alle
massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 hinweg, wären hier die geltend
gemachten Leistungseinschränkungen nicht durch eine versicherte
Gesundheitsschädigung begründet. Die Prüfung der rechtserheblichen
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. erübrigt sich
deshalb in Anwendung der neuen Praxis des Bundesgerichts, zumal eine
medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur rechtlichen
Anerkennung einer Invalidität führt, gestützt auf das beweiskräftige
MSGS-Gutachten schon mangels einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden
Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nachgewiesen ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S.
285). Die Folgen der Beweislosigkeit hat die materiell beweisbelastete
versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Die Vorinstanz hat
demnach die von der IV-Stelle verfügte Renteneinstellung zu Recht bestätigt.

6.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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